Die Verwaltungspraxis forderte bisher als Voraussetzung zur Aufnahme in die HFU-Liste die Beschäftigung von Dienstnehmern durch den antragstellenden Subunternehmer. Dem hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun widersprochen.
Lässt ein Generalunternehmer Bauleistungen (und seit 1.1.2011 auch Reinigungsleistungen) durch einen Subunternehmer ausführen, haftet er für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben dieses Subunternehmers, sofern dieser nicht in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (sogenannte HFU-Liste) geführt wird.
Haftung für Abgaben und Beiträge aus Dienstverhältnissen
Die Haftung für Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers entfällt, wenn
- der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der HFU-Liste geführt wird oder
- der Auftraggeber (= Generalunternehmer) 25 % (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (DLZ) der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.
Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)
Ein solch leistungserbringender Subunternehmer ist vom zuständigen Krankenversicherungsträger in eine von diesem jeweils tagesaktuell zu führende elektronische HFU-Liste aufzunehmen. Dazu muss vom Subunternehmer ein schriftlicher Antrag beim Dienstleistungszentrum (eingerichtet bei der WGKK) gestellt werden, wobei folgende Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste vorliegen müssen:
- Das Unternehmen hat bereits mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht,
- es gibt keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr (außer Betracht bleiben Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen),
- es sind keine Beitragsnachweisungen ausständig.
Abwarten auf Gesetzgebung
Die Verwaltungspraxis forderte bisher als weitere Voraussetzung die Beschäftigung von Dienstnehmern durch den antragstellenden Subunternehmer. Der VwGH hat dieser Praxis in einem aktuellen Erkenntnis jedoch widersprochen, da die Auffassung, Unternehmen ohne pflichtversicherte Dienstnehmer könnten nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden, nicht dem Gesetz entspreche. Inwieweit dieses Erkenntnis seinen Niederschlag in der zukünftigen Verwaltungspraxis und Gesetzgebung finden wird, bleibt abzuwarten.