Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) bestätigt, dass für einen Betriebsausflug kein Vorsteuerabzug zusteht, weil dieser zumeist eine umsatzsteuerliche Reiseleistung mit Margenbesteuerung darstellt.
In seiner jüngsten Entscheidung hat sich der UFS mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern die Sonderbestimmungen für Reiseleistungen auch im Rahmen von Betriebsausflügen greifen können, und hat mit seiner Entscheidung letztendlich die Verwaltungspraxis bestätigt.
Als Grundsatz gilt daher nach wie vor: Jeder Unternehmer, der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen verbilligt oder unentgeltlich überlässt, erbringt Reiseleistungen und wird in der Folge für eine kurze Zeit zum „umsatzsteuerlichen Reiseveranstalter“. Als Konsequenz wird in der Regel zwar mangels einer Gewinnmarge keine Umsatzsteuer anfallen (der Arbeitgeber wird die Betriebsausflugskosten eins zu eins bei seinen Mitarbeitern als Sachbezug ansetzen), es steht jedoch auch kein Vorsteuerabzug zu und der Unternehmer bleibt auf den Vorsteuerkosten sitzen.
Ausnahme bei Kleinbeträgen
Eine Ausnahme besteht bei Aufwendungen für einen Betriebsausflug, die pro Jahr und Arbeitnehmer € 100 nicht übersteigen. Dann liegt nämlich nach Ansicht der Finanzverwaltung keine umsatzsteuerliche Reiseleistung für die Privatsphäre vor. Es überwiegt das „unternehmerische Interesse“, und es kommen wieder die allgemeinen umsatzsteuerlichen Bestimmungen (insbesondere der Vorsteuerabzug) zur Anwendung.
Umsatzsteuerliche Sondervorschriften für Reiseveranstalter
Die Leistungen von Reiseveranstaltern, die für Privatpersonen (oder die nichtunternehmerische Sphäre eines Unternehmers) Reiseleistungen besorgen, unterliegen in der Umsatzsteuer speziellen Vorschriften. Eine „Besorgung“ liegt nur dann vor, wenn der Reiseveranstalter zwar auf fremde Rechnung, aber im eigenen Namen tätig wird. Das ist der Fall, wenn der Reiseveranstalter (z.B. Reisebüro) sich gegenüber seinem Kunden zwar als Erbringer der Leistung ausweist, die Leistung aber von einem Dritten (z.B. Hotel) zukauft.
Liegen all diese Voraussetzungen vor, wird nicht die vom Reiseveranstalter verrechnete Leistung selbst mit Umsatzsteuer belastet und für die dafür zugekauften Drittleistungen (Hotel, Flug) der Vorsteuerabzug gewährt, es gilt stattdessen die so genannte „Margenbesteuerung“. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann nicht das Entgelt für die verrechnete Reiseleistung, sondern lediglich die Differenz zwischen dem vom Reiseveranstalter verrechneten Reisepreis und den vom Dritten zugekauften Leistungen. Im Gegenzug steht für die zugekauften Leistungen jedoch kein Vorsteuerabzug zu.