Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für medizinische Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt werden, wie etwa Leistungen der Alternativmedizin, nach Abzug eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.
Für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten ist es erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und diese eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Nicht abzugsfähig sind somit Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten, für die Erhaltung der Gesundheit, Verhütungsmittel, Kosten für eine Verjüngungskur, für eine Frischzellenbehandlung oder für Schönheitsoperationen.
Folgende Kosten können steuerlich geltend gemacht werden:
Arzt- und Krankenhaushonorare
Honorare für Behandlungsleistungen durch nicht medizinisches Personal (z.B. Physiotherapeuten) wenn diese Leistung ärztlich verschrieben oder teilweise von der Sozialversicherung übernommen werden,
Aufwendungen für Medikamente und Heilbehandlungen (einschließlich für medizinisch verordnete homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungs-, Kostenbeiträge und Selbstbehalte (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie), soweit sie nicht von der Kasse übernommen werden, Zuzahlung zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten,
Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), sofern diese Aufwendungen höher sind als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden und aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen,
Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital, weiters Fahrtkosten der Angehörigen anlässlich des Besuchs der erkrankten Person,
Kosten für die im Spital untergebrachte Begleitperson bei Spitalsaufenthalt eines Kindes.
Selbstbehalt zu berücksichtigen
Es ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, dessen Höhe vom Einkommen des Steuerpflichtigen abhängig ist. So beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen zwischen € 14.600 und € 36.400 10 %, bei einem Einkommen von über € 36.400 schon 12 %. Dieser Prozentsatz reduziert sich um je einen Prozentpunkt, wenn der Alleinverdiener oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.