Die neue Pauschalierungsverordnung, in der die pauschale Gewinnermittlung für voll- und teilpauschalierte Betriebe geregelt wird, ist für die Jahre 2011 bis 2015 gültig. |
Anhebung der Vollpauschalierungsgrenzen für Landwirte auf € 100.000
Die Vollpauschalierungsgrenze in der Landwirtschaft wird ab 2011 – bei unverändertem Durchschnittssatz von 39% – von bisher € 65.500 auf € 100.000 angehoben. Außerdem dürfen landwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert bis zu € 100.000 ab der Veranlagung 2011 auf Antrag (ohne eine große Option in der SVB auszuüben) den Gewinn nach den Regeln der Teilpauschalierung ermitteln. Eine erneute Gewinnermittlung nach den Regeln der Vollpauschalierung ist frühestens nach dem Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Der Landwirt sollte jährlich überprüfen, ob eine Gewinnermittlung nach den Regeln der Vollpauschalierung oder nach den Regeln der Teilpauschalierung für ihn vorteilhaft ist. Dabei muss er einen Zeitraum von fünf Jahren betrachten. Für Ackerbaubetriebe wird eine diesbezügliche Prognose meist schwierig sein. Tiermäster werden hingegen geringere Gewinne im Rahmen der Vollpauschalierung erzielen.
Weiters gilt es zu beachten, dass beim Wechsel von der Vollpauschalierung zur Teilpauschalierung und wieder zurück kein Übergangsgewinn bzw. -verlust zu errechnen ist. Diese Regelung gilt nicht beim Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und zur doppelten Buchführung.
Manche Pachtzinse nur mehr teilweise abzugsfähig
Pachtzinse sind nach wie vor im Rahmen der Pauschalierung abzugsfähig. Es muss aber berücksichtigt werden, dass der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Dabei ist vom Hektarsatz des Pächters auszugehen.
Außergewöhnliche Ernteausfälle nicht mehr abzugsfähig
Außergewöhnliche Ernteausfälle und Viehverluste (etwa durch Dürre, Hagel oder Überschwemmungen) können ab 2011 nicht mehr berücksichtigt werden. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die damit verbundenen Gewinnkorrekturen im Vergleich zum Verwaltungsaufwand schon bisher nicht besonders zufrieden stellend waren.
Anhebung der Gewerblichkeitsgrenzen für den Nebenerwerb sowie Be- und Verarbeitung
Die Grenze zwischen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb, Einnahmen aus be- und/oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Almausschank und steuerlichem Gewerbe wird ab 2011 von € 24.200 auf € 33.000 angehoben.
Das bedeutet, dass “Direktvermarkter” (Landwirte, die be- und verarbeitete Produkte verkaufen) und Landwirte, die ein Nebengewerbe (z.B. Holzakkordanten) ausüben und Betriebe, die eine Almausschank betreiben, abschätzen müssen, ob sie 2011 die Einnahmengrenze (inkl. Umsatzsteuer) von € 33.000 überschreiten werden. Dabei gelten die bisherigen Zusammenrechnungsvorschriften und bei Nebenerwerb auch die bisherigen Betriebsgrößengrenzen (fünf Hektar in der Land- und Forstwirtschaft bzw. ein Hektar bei Wein- bzw. Gartenbau). Zutreffendenfalls ist weiterhin – wie bisher beim Überschreiten der € 24.200 Grenze – Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen.
Falls die Grenze von € 33.000 nicht überschritten wird, sind die pauschalierten Umsatzsteuersätze von 10% bei Lieferung oder Leistung an Letztverbraucher und von 12% bei Lieferung oder Leistung an andere Unternehmer in Rechnung zu stellen. Außerdem dürfen in diesem Fall “Direktvermarkter” im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben pauschal mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) ansetzen.
Zur Abgrenzung zwischen Urprodukten (durch die Vollpauschalierung erfasst) und bearbeiteten Produkten sind seit 2009 die Bestimmungen der Urprodukteverordnung heranzuziehen.
Grenze für pauschale Veräußerungsgewinnermittlung im Forst angehoben
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn von Forstflächen darf pauschaliert ermittelt werden, sofern die Veräußerungserlöse € 250.000 im Kalenderjahr nicht überschreiten. Angemerkt wird, dass bisher für die Anwendbarkeit der Pauschalregelung der Veräußerungserlös im Einzelfall € 220.000 nicht übersteigen durfte.
Teilpauschalierung
Bei einem maßgebenden Einheitswert des Betriebes zwischen € 100.000 und € 150.000 oder im Fall der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption oder auf Antrag auch bei einem Einheitswert unter € 100.000 kann die Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden. Und zwar wie bisher mit grundsätzlich pauschalen Betriebsausgaben von 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt). Die Option zur Teilpauschalierung ist nur für den gesamten Betrieb möglich und kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheides mit einer Bindung für die folgenden fünf Jahre ausgeübt werden.