Mar 212016
 

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurden die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für die besondere Besteuerung von Reiseleistungen (sogenannte Margenbesteuerung) an die EU-Richtlinie angepasst.

Diese Änderungen führen ab 1.1.2017 zu einer Ausdehnung der Anwendbarkeit der Margenbesteuerung auf Reiseleistungen, die an Unternehmer erbracht werden, sofern der Letztempfänger der Reiseleistung ein Nichtunternehmer ist. Die Margenbesteuerung ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistung. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dabei die Differenz zwischen Reisepreis und Reisevorleistung, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Beispiel:
Reisepreis € 500 abzüglich Reisevorleistung € 260 = Differenz € 240
Brutto-Bemessungsgrundlage = € 240; Netto-Bemessungsgrundlage bei 20% USt = € 200; USt = € 40

Margenbesteuerung für Reiseveranstalter und Reisebüro

Bisher galt, dass Reiseleistungen an Unternehmer generell von der besonderen Besteuerungsmöglichkeit ausgenommen und daher nach den allgemeinen USt-Bestimmungen zu versteuern waren. Ab 1.1.2017 unterliegen nun auch Umsätze zwischen Unternehmern, wie z.B. Reiseveranstalter und Reisebüro, der Margenbesteuerung, wenn am Ende der Leistungskette der eigentliche Empfänger der Reise (also der, der die Reise tatsächlich unternimmt) ein Nichtunternehmer ist.

Führt die Reise hingegen ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens durch, so ist die Margenbesteuerung weiterhin nicht anwendbar (z.B. Kongressreisen). Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung“.

Hinsichtlich des umsatzsteuerlich relevanten Leistungsortes gilt: Die sonstige Leistung wird an jenem Ort erbracht, an dem der leistende Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat.