Mit welchen Staaten eine umfassende Amtshilfe besteht, war bisher nicht eindeutig. Das Finanzministerium hat nun eine entsprechende Staatenliste veröffentlicht, in der klargestellt wird, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine umfassende Amtshilfe bestehen.
Die vollständige Liste des Finanzministeriums ist unter folgendem Link abzurufen:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s3&segmentId=23c9f2be-521d-4f17-b126-478ab22e97dc
Das österreichische Steuerrecht stellt in einigen Fällen auf das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe ab:
- So müssen beispielsweise ab dem Veranlagungsjahr 2015 im Inland angesetzte Verluste aus ausländischen Betriebsstätten spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz nachversteuert und damit den inländischen Einkünften hinzugerechnet werden, sofern mit dem Betriebsstätten-Staat keine umfassende Amtshilfe besteht.
- Auch Spenden ins Ausland sind grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben absetzbar, wenn diese an Einrichtungen ergehen, die ihren Sitz in der EU oder in einem Staat haben, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
- Portfoliodividenden von Staaten außerhalb der EU bzw. aus Drittstaaten (= Beteiligungshöhe unter 10%) sind auf Ebene der Kapitalgesellschaft nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die ausländische Körperschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht.
- Darüber hinaus spielt der Begriff der umfassenden Amtshilfe auch bei der Bildung einer Unternehmensgruppe eine nicht unbedeutende Rolle. Seit 1. März 2014 können nur noch jene ausländischen Gruppenmitglieder in die Gruppe einbezogen werden, die in EU-Mitgliedstaaten oder in Staaten ansässig sind, mit denen zu Österreich eine umfassende Amtshilfe besteht.
Zum Großteil handelt es sich bei dieser Liste um Staaten mit denen bereits ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wobei zu beachten ist, dass diese Liste laufend adaptiert wird. Für österreichische Unternehmen strategisch wichtige Handelspartner mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht sind insbesondere China, Indien oder Russland.