Die Bundesregierung hat am 6.2.2013 das Sozialrechtsänderungsgesetz der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Neben der Bildungskarenz, bei der für Studenten ein verschärfter Leistungsnachweis vorgesehen ist, sieht der Gesetzesentwurf auch die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit sowie eines Fachkräftestipendiums vor.
Sowohl die Bildungskarenz (BK) als auch die Bildungsteilzeit (BT) setzen voraus:
- Ein mindestens 6-monatiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber (AG).
- Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die im Falle der BT eine Absenkung der Normalarbeitszeit um mind. 25% bis max. 50% vorsehen kann, wobei die Teilzeitbeschäftigung zumindest 10 Stunden pro Woche betragen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers (AN) ist der Betriebsrat einzubinden.
- Beim AMS ist ein Antrag auf Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld zu stellen. Der Antragsteller muss die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen. Bei erstmaliger Beantragung ist daher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antragstellung im Ausmaß von mind. 52 Wochen (auch zeitlich unterbrochen) nachzuweisen. Bei erneuter Antragstellung beträgt die Mindestbeschäftigungsdauer ab dem 26. Lebensjahr 28 (davor: 26) Wochen innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung.
Neu ist auch die Möglichkeit, bei nicht voller Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer einmalig von BT zur BK und umgekehrt zu wechseln.
Bildungskarenz (BK) | Bildungsteilzeit (BT) | |
Dauer: |
|
|
AMS-Leistungen: |
|
|
Das Fachkräftestipendium soll – ähnlich wie das Selbsterhalterstipendium für Studierende – die Ausbildung von Personen (ohne Uni-/FH-Abschluss) in Berufen ermöglichen, in denen ein Fachkräftemangel herrscht. Voraussetzung dafür sind eine 4-jährige Beschäftigung innerhalb der letzten 15 Jahre sowie die Teilnahme an einer Vollzeitausbildung. Das Stipendium orientiert sich an der Ausgleichszulage (2013: rund € 800 monatlich) und steht für maximal 3 Jahre zu.