Mar 232012
 

Ein Stiftungsvorstand ist gesetzlich verpflichtet, ab 1. April 2011 die Begünstigten dem Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständig ist, unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

Für alle Begünstigten, die zum Stichtag 31. März 2011 in einer Privatstiftung geführt werden, wird durch diese Neuerung bestimmt, dass sie bis spätestens 30. Juni 2011 dem Finanzamt zu melden sind. Zukünftige Veränderungen bei den Begünstigten sind stets und unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. Dabei ist dem Finanzamt der Name, das Geburtsdatum sowie das Land bzw. Firma und Land des Begünstigten bekannt zu geben.

Elektronische Meldung über Finanzonline

Die elektronische Meldung erfolgt über Finanzonline, wobei laut Finanzministerium die entsprechende Datenmaske mit 1. April 2011 im Finanzonline verfügbar sein soll. Versicherungsstiftungen, Sparkassenstiftungen sowie Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen sollen von dieser Neuregelung nicht umfasst sein. Sollte die Mitteilungspflicht nicht vorgenommen werden, so drohen Geldstrafen bis zu € 20.000 je nicht bekannt gegebenem Begünstigten bzw. je unvollständiger Angabe zu einem Begünstigten.

Privatstiftung – Was ist das?

Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose Körperschaft. Die Begünstigten einer Privatstiftung erhalten von dieser sogenannte Zuwendungen (das Pendant in der GmbH wäre eine Ausschüttung). Begünstigter einer Stiftung ist jene Person, die in der Stiftungserklärung als solche bezeichnet wird oder durch eine vom Stifter dazu berufene Stelle (z.B. Aufsichtsrat) oder in Ermangelung einer solchen vom Stiftungsvorstand als solche festgestellt wurde.