Jul 252017
 

Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in Zukunft mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein Register eingerichtet, in das wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern eingetragen werden.

Rechtsträger im Sinne des erst noch im Parlament zu beschließenden Bundesgesetzes sind Personen- (wie KG, OG) und Kapitalgesellschaften (etwa GmbH, AG), sonstige juristische Personen (Vereine, Privatstiftungen, Genossenschaften) mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie im Inland verwaltet werden.

Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Das ist bei folgenden Gegebenheiten der Fall:

  • Aktienanteil/Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft wird durch natürliche Person gehalten (direkter wirtschaftlicher Eigentümer)
  • Aktienanteil/Beteiligung von mehr als 25 % wird von einem Rechtsträger gehalten und eine natürliche Person übt auf diesen Rechtsträger direkte oder indirekte Kontrolle aus (indirekter wirtschaftlicher Eigentümer)
  • Stimmrechte in einem ausreichenden Maß stehen der natürlichen Person entweder direkt oder indirekt zur Verfügung.

Ist es nicht möglich, eine Person nach den oben angeführten Bestimmungen zu ermitteln, sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Meldebefreiung für OG, KG, GmbH und Vereine

Sofern die Meldedaten bereits von Amts wegen aus einem bestehenden Register übernommen werden können, besteht eine Meldebefreiung von der Meldung in das Register. So sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) von der Meldung in das Register befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter bei Personengesellschaften (KG, OG), bzw. bei der GmbH alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Ebenso sind Vereine von der Meldung in das Register befreit, da die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins ebenfalls automatisch übernommen werden.

Meldung erstmals bis zum 1.6.2018

Von den Rechtsträgern sind hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zu melden. Verfügt der wirtschaftliche Eigentümer über keinen Wohnsitz im Inland, sind die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises zu melden.
Die Rechtsträger sollen die Meldung erstmals bis zum 1.6.2018 zu erstatten haben. Wird die Meldeverpflichtung vorsätzlich verletzt, besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe von € 200.000. Noch gilt es, den Beschluss des Gesetzes abzuwarten. Dann können wir für Sie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer übernehmen. Damit schützen wir Sie vor empfindlichen Geldstrafen.