Dec 232016
 

Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte nicht ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Auch andere Aspekte könnten einen Wechsel der Rechtsform attraktiv machen.

Für die Wahl der Rechtsform stehen Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z.B. OG, KG), Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und Mischformen zur Auswahl (z.B. GmbH & Co KG). Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform sollten insbesondere abgabenrechtliche (z.B. Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht), gesellschaftsrechtliche (z.B. Haftung, Publizitätsvorschriften, Organisationsvorschriften) und betriebswirtschaftliche Kriterien (z.B. Finanzierungsmöglichkeiten, Kosten, Image der Rechtsform) berücksichtigt werden.

Kapitalgesellschaft kann steuerliche Belastung reduzieren

Ertragsteuerlich ist vor allem zwischen Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften der progressive Einkommensteuertarif mit einem Grenzsteuersatz bis zu 55% zur Anwendung gelangt, unterliegen Gewinne bei Kapitalgesellschaften, welche zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, auf Ebene der Gesellschaft der 25%-igen Körperschaftsteuer und auf Ebene der Gesellschafter der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer (somit insgesamt einer 45,625%-igen ertragsteuerlichen Belastung). Bei hohen Gewinnen kann daher mithilfe der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Allgemeinen die steuerliche Belastung reduziert werden.

Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaften vorzuziehen?

Allerdings sind aus ertragsteuerlicher Sicht das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaften in bestimmten Fällen der Kapitalgesellschaft vorzuziehen. Dies trifft insbesondere bei niedrigen Gewinnen zu, da der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zustehen. Weiters fällt etwa bei der Veräußerung von Immobilienvermögen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaft Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% an, während bei Kapitalgesellschaften in der Regel wieder eine Belastung im Ausmaß von 45,625% (25% KöSt + 27,5% KESt) entsteht. Auch bei der Veräußerung von Kapitalvermögen steht der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften grundsätzlich wieder die 2-stufige Besteuerung (KöSt + KESt) bei Kapitalgesellschaften gegenüber.

Hohe Kreditfinanzierung

Bei einer hohen Kreditfinanzierung wird hingegen häufig eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter sein, da die Gewinne bei Kapitalgesellschaften auf Ebene der Gesellschaft nur zu 25% besteuert werden, im Gegensatz zum progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55% bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, weshalb nach Steuern höhere Beträge für die Tilgung der Kredite zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sind bei einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der Regel kürzere Kreditlaufzeiten möglich, obwohl der Gewinn vor Steuern in derselben Höhe wie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erzielt wird.

Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte nicht ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Im Einzelfall kann es sich jedenfalls lohnen, einen Wechsel der bestehenden Rechtsform in Erwägung zu ziehen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!