May 312011
 

Kürzlich fällte der Unabhängige Finanzsenat Innsbruck eine bemerkenswerte Entscheidung: Er sah die Pauschalierung für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe als unionsrechtlich unzulässige Beihilfe an. Ob es bei diesem Einzelfall bleibt oder damit das Ende der Pauschalierung eingeläutet wurde, bleibt abzuwarten.

Derzeit gilt die Pauschalierung jedenfalls weiterhin. Für wen sie anwendbar ist, das regelt seit 1999 eine Verordnung. Voraussetzungen für die Anwendung sind folgende Punkte:

Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Bilanzierung ermöglichen.

Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres betragen nicht mehr als € 255.000.

Es werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Provisionen und provisionsähnliche Betriebseinnahmen sind in voller Höhe gesondert anzusetzen.

Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von € 2.180 zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) mindestens jedoch mit einem Betrag von € 10.900 anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden Gewinn dürfen keine weiteren Betriebsausgaben abgezogen werden.

Auch die Vorsteuer kann pauschaliert ermittelt werden: Sie beträgt 5,5% jener Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), die nicht auf Umsätze mit Getränken entfallen. Daneben dürfen noch Vorsteuern aus der Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen mit einem Wert über € 1.100 sowie für die Lieferung von Getränken einschließlich Rohstoffen und Halberzeugnissen abgezogen werden.

Keine Pauschalierung für Würstelstände, Eisgeschäfte oder Fleischhauer

Die Pauschalierung kommt für Betriebe des Gaststättengewerbes (etwa “bloßes” Gasthaus), Betriebe des Beherbergungsgewerbes (beispielsweise “bloße” Fremdenpension) und für Betriebe, die sowohl das Gaststättengewerbe als auch das Beherbergungsgewerbe betreiben (Hotel, Gaststätte mit Fremdenzimmern) in Betracht. Richtlinien der Finanzbehörde geben dabei die für die Pauschalierung erforderliche Ausgestaltung des jeweiligen Betriebes vor.
Keinesfalls zu den Betrieben des Gaststättengewerbes gehören etwa Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbare Betriebe.

Mehr als 25% nicht branchentypische Leistungen

Im untergeordneten Ausmaß dürfen auch Leistungen erbracht werden, die nicht zum typischen Leistungsangebot von Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben gehören, sofern im Gesamtbild der Charakter des Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbes nicht verloren geht. Bei mehr als 25% nicht branchentypischer Leistungen wird dies nicht mehr der Fall sein.