Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist jetzt trotz Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Pauschalierung anwendbar. |
Die Verordnung des Finanzministeriums sieht für die Berechnung der Betriebsausgaben von nichtbuchführenden Gewerbetreibenden branchenspezifische Prozentsätze vor. Diese Verordnung beinhaltet in alphabetischer Reihenfolge – von der Bandagistin/dem Bandagisten bis zur Zahntechnikerin/zum Zahntechniker – insgesamt 54 Berufe sowie die entsprechenden Prozentsätze, auf deren Basis (bezogen auf die Nettoumsätze) die abziehbaren Betriebsausgaben ermittelt werden.
Neben den auf Basis der Prozentsätze ermittelten Betriebsausgaben können noch weitere Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wie etwa Wareneinkauf, Roh-, Hilfsstoffe, und Lohnaufwand. Voraussetzungen für die Anwendung der oben genannten Verordnung sind seit dem 1.1.2018:
Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist also die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschließungsgrund mehr für die Anwendbarkeit der Pauschalierung. Die Änderung trat mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Wenn Sie also etwa die Steuererklärung 2017 noch nicht eingereicht haben, besteht trotz erstellter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Möglichkeit, die unter Umständen günstigere Pauschalierung in Anspruch zu nehmen! Wir beraten Sie gerne und führen für Sie eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durch. |
Jun 292018