Mar 252012
 

Erwirbt man einen PC zur Ausübung seiner selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit, so können die Anschaffungskosten entweder über die Nutzungsdauer verteilt oder zur Gänze sofort steuerlich geltend gemacht werden. Steht der PC zu Hause, muss aber ein Privatanteil ausgeschieden werden.

Die Anschaffungskosten für den PC oder Laptop können entweder in Form der jährlichen Abschreibung über die Nutzungsdauer verteilt oder bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis € 400,-) sofort steuerlich geltend gemacht werden. Diese Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind jedoch zu kürzen, wenn das Gerät auch privat genutzt wird. Dass ein PC im Privathaushalt jedenfalls auch privat Verwendung findet, wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich angenommen, insbesondere aufgrund der weitläufigen Möglichkeiten der privaten Nutzung, etwa als Informations- und Kommunikationsmedium.

Privatanteil von mindestens 40 % auszuscheiden?

Diese Annahme wurde jüngst auch vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) Feldkirch bestätigt: Ein hauptberuflich tätiger Programmierer machte in seiner Einkommensteuererklärung die berufliche Nutzung seines PCs von 100% (60% für die Programmiertätigkeit zuhause und 40% im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Italienischkurs-Leiter) geltend, wobei sich der PC in der Privatwohnung des Programmierers befand. Allerdings konnte der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen, dass es zu keiner Privatnutzung kam. Der UFS nahm daher eine Privatnutzung von 40% an und stützte seine Überzeugung auf den Umstand, dass der Programmierer nachweislich soziale Netzwerke (z.B. Facebook) nutzte und bei den Kosten für das Internet selbst einen Privatanteil von 40% ausgeschieden hat.

Niedrigere private Nutzung ist nachzuweisen

Laut UFS seien die Möglichkeiten der privaten Nutzung eines in der Privatwohnung aufgestellten PCs nahezu grenzenlos, und die Verbreitung von PCs in privaten Haushalten sei so groß, dass davon ausgegangen werden könne, dass ein Privatanteil von mindestens 40 % der Abschreibung auszuscheiden sei. Dabei handelt es sich nach Überzeugung des UFS um eine absolute Untergrenze! Wird eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist diese im Einzelfall konkret nachzuweisen.