Aug 192014
 

Der Pendlerrechner des Finanzministeriums dient der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentlichen Verkehrsmittels) zumutbar ist. Auf Basis dieser Angaben wird dann die Höhe einer Pendlerförderung berechnet.

Am 25.6.2014 ging die überarbeitete Version des Pendlerrechners 2.0 auf der Homepage des Finanzministeriums online. Sie beinhaltet folgende Änderungen:

  1. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu berücksichtigen, die den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entsprechen und nicht jene, die für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln am besten entsprechen.
  2. Bei fixen Arbeitszeiten und Arbeitsorten ist die längere Entfernung zwischen Hin- und Rückweg maßgebend – anstelle der Zeitdauer.
  3. Bei Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln stellt die aktuelle Version anstatt auf die kürzeste nunmehr auf die schnellste Straßenverbindung ab.
  4. Die PKW-Reisezeiten wurden generell verlangsamt, dadurch soll eine Annäherung an die Pendlerrealität zu Hauptverkehrszeiten erreicht werden.
  5. Massenbeförderungsmitteln wird gegenüber einer Kombinationen von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel nunmehr der Vorzug gegeben, sofern die Kombination der beiden Beförderungsarten nicht zu einer mindestens 15minütigen Zeitersparnis führt.
  6. Darüber hinaus wurde eine Regelung für all jene Fälle getroffen, in denen der Pendlerrechner nicht anwendbar ist oder kein Ergebnis liefert. In diesen Fällen kann das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro mittels Formular L33 beantragt werden. Dem ist ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner beizulegen, in welchem nachgewiesen wird, dass der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert.

Ausdruck des Pendlerrechners abgeben

Der Abgabezeitraum für den Ausdruck des Pendlerrechners beim Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer wurde bis 30.9.2014 verlängert. In diesem Zusammenhang ist zu beachten:

  • Liegt dem Arbeitergeber ein Ausdruck des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014 vor, kann dieser Ausdruck für den Lohnzahlungszeitraum bis 31.12.2014 verwendet werden.
  • Liegt dem Arbeitergeber ein Ausdruck des Pendlerrechners bis spätestens 30.9.2014 mit einem Abfragedatum ab dem 25.6.2014 vor und ergibt dieser Ausdruck gegenüber den bereits abgegeben Ausdruck ein höheres Pendlerpauschale, muss der Arbeitgeber eine Aufrollung bis spätestens 31.10.2014 mit Wirkung 1.1.2014 vornehmen. Ergibt der Ausdruck gegenüber den bereits abgegeben Ausdruck ein niedrigeres Pendlerpauschale, ist dieser Ausdruck erstmalig für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2015 zu berücksichtigen.