Kinderbetreuungskosten können im Veranlagungsweg als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden und verringern das zu versteuernde Einkommen. Die Begünstigung kann bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Typische Beispiele für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten sind die von Kindergärten und Horten in Rechnung gestellten Kosten, sofern diese nicht vom Land ersetzt werden (Betreuung, Essen, etc.). Damit die Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Kinder
Als außergewöhnliche Belastung werden nur Kosten für die Betreuung von Kindern, für die dem Steuerpflichtigen mehr als 6 Monate im Jahr entweder zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, angesehen. Weiters dürfen die Kinder am 1.1. des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr bzw. bei Kindern, für die ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Betreuungskosten
Als begünstigte Kosten gelten nur jene Kosten, die im Rahmen der ausschließlichen Kinderbetreuung angefallen sind. Hierzu zählt die Betreuung
- in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
- in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht
- durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige
Strittig war, ab wann eine Person als pädagogisch qualifizierte Person angesehen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gelangte zur Ansicht, dass eine pädagogisch qualifizierte Person zumindest jene Ausbildung benötigt, die auch bei Tagesmüttern und –vätern verlangt ist. Somit wiederspricht er der Auffassung des Finanzministeriums, das für die pädagogische Qualifikation einer Person eine Ausbildung im Ausmaß von acht bzw. sechzehn Stunden als ausreichend ansah.
Ansicht der Finanzverwaltung bis zur Veranlagung 2015 gültig
In einer vom Finanzministerium ausgesendeten Information erklärt die Finanzverwaltung, dass für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung der pädagogisch qualifizierten Person im Ausmaß von acht bzw. sechzehn Stunden noch ausreichend ist. Aufgrund dieser Aussendung hat die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung noch bis zur Veranlagung 2015 Gültigkeit. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie zukünftig (ab dem Jahr 2016) aufgrund der VwGH-Rechtsprechung die pädagogische Qualifikation einer Person, die entsprechende Kinderbetreuung übernimmt, von Seiten der Finanzverwaltung definiert wird.