Gesellschafter einer Personengesellschaft können mit ihrer Gesellschaft Verträge über Leistungsbeziehungen abschließen. Oftmals werden dafür aber von der Finanzbehörde strenge Maßstäbe angelegt.
Bei Rechtsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern ist zunächst zu unterscheiden:
1. Der Gesellschafter führt einen eigenen Betrieb
Führt der Gesellschafter neben seiner Beteiligung an der Gesellschaft einen eigenen Betrieb (etwa ein Einzelunternehmen), so sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Betrieb des Gesellschafters und jenem der Gesellschaft bei beiderseitiger betrieblicher Veranlassung und fremdüblicher Abwicklung mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen.
2. Der Gesellschafter erhält Tätigkeitsvergütungen
Wenn der Gesellschafter seiner Gesellschaft beispielsweise ein Darlehen gewährt, der Gesellschaft eine Liegenschaft vermietet oder für sie als Geschäftsführer tätig ist, so kann es sich bei den daraus resultierenden Zahlungen für Darlehenszinsen, Miete oder Geschäftsführungsvergütung um Tätigkeitsvergütungen handeln. Solche Tätigkeitsvergütungen stellen entsprechend der Vereinbarung der Gesellschafter Aufwand bei der Gesellschaft dar und sind auch dann zu bezahlen, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erzielt.
Beispiel: Eine OG hat zwei Gesellschafter. Der Gewinn/Verlust soll im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Der erste Gesellschafter erhält für eine Liegenschaft, die er der OG zur Verfügung stellt, eine jährliche Miete in Höhe von € 10.000. Der Verlust 2010 beträgt nach Abzug der Miete € -5.000.
Lösung: Dem ersten Gesellschafter werden € 10.000 für die Miete als Tätigkeitsvergütung zugewiesen. Der Verlust von € -5.000 wird auf die beiden Gesellschafter vereinbarungsgemäß aufgeteilt. In Summe erhält der erste Gesellschafter einen steuerlichen Gewinn von € 7.500, der zweite Gesellschafter einen steuerlichen Verlust von € -2.500 zugewiesen.
Vergütungen im Angehörigenkreis
Werden solche Vergütungen im Angehörigenkreis vereinbart, sind die von der Finanzbehörde geforderten strengen Maßstäbe hinsichtlich Fremdüblichkeit zu beachten. Außerdem können dauerhafte Verlustzuweisungen an einen Gesellschafter dazu führen, dass diese Beteiligung als Liebhaberei qualifiziert wird und die Verlustzuweisungen an diesen Gesellschafter dann steuerlich nicht mehr anerkannt werden.
3. Der Gesellschafter erhält einen Vorweggewinn
Ein Vorweggewinn liegt vor, wenn einem Gesellschafter Vergütungen etwa für Dienstleistungen vorweg aus dem Gewinn gewährt und diese nicht als Aufwand behandelt werden. Die Zuweisung eines Vorweggewinns ist somit nur dann möglich, wenn die Gesellschaft tatsächlich einen Gewinn erwirtschaftet hat. Aus einer solchen Vereinbarung kann keine Einkünfteaufteilung resultieren, die einem Beteiligten einen Gewinn, dem anderen einen Verlust zuweist. Es ist darauf zu achten, dass die Einkünfteverteilung die unterschiedlichen Gesellschafterbeiträge angemessen widerspiegelt.
Beispiel: Einem Gesellschafter werden für seine Leistungen als Geschäftsführer 5% des Gewinnes vorweg zugewiesen.