Jan 212016
 

Auch Ärzte trifft die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht sowie die Registrierkassenpflicht, sofern die dafür relevanten Grenzen überschritten werden. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Barumsätze
Erzielt ein Arzt seine Einkünfte im Rahmen einer Privatordination und bezahlen die Patienten das Honorar bar (mit Bargeld, Bankomat, Kreditkarte, u.ä.), benötigt er bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (€ 15.000 Umsatz und € 7.500 je Betrieb und pro Jahr) eine Registrierkasse. Werden die Honorarnoten nicht bar bezahlt, sondern später mit Erlagschein überwiesen, liegen keine Barumsätze und insofern keine Registrierkassenpflicht vor.

Anders gelagert ist der Fall im Allgemeinen beim Kassenarzt: Die Leistungen, die ein Kassenarzt an seine Patienten erbringt, werden in der Regel an die Krankenkasse verrechnet und von dieser per Überweisung bezahlt. Folglich liegen weder Barumsätze zwischen dem Kassenarzt und seinen Patienten noch zwischen Kassenarzt und Krankenkasse vor, womit für diesen Bereich grundsätzlich keine Registrierkasse erforderlich ist. Sollte der Kassenarzt aber noch andere, nicht kassenpflichtige Leistungen an die Patienten erbringen, gilt das zum Privatarzt Gesagte.

Verschwiegenheitspflicht
Bei der Belegerteilung für die Barzahlung von Privathonoraren sind im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht personenbezogene Daten der Patienten weder am Beleg auszuweisen, noch in der Registrierkasse zu erfassen. Auch ist ein Verweis auf die Honorarnote, die Art und Umfang der erbrachten Leistung umschreibt, auf dem Beleg ausreichend.

Hausbesuch
Wird ein Arzt außerhalb seiner Ordination tätig, muss keine Registrierkasse mitgenommen werden. Für den Fall, dass die Leistung vom Patienten sogleich bar bezahlt wird, reicht es aus, wenn nach Rückkehr in die Ordination dieser Umsatz ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse nacherfasst wird. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Patienten vor Ort ein Beleg über die Barzahlung ausgestellt wird.

Hausapotheke
Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln, zählen damit nicht zum Barumsatz und sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen. Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht jedoch auch für diese Beträge.

Registrierkassenpflicht
Wenn die beiden Umsatzgrenzen bis September 2015 überschritten wurden, entsteht die Registrierkassenpflicht bereits mit 1.1.2016. Um eine etwaige Registrierkassenpflicht abzuwenden, besteht die Möglichkeit, vollständig auf Erlagscheinzahlungen umzustellen. Ist absehbar, dass dadurch die Barumsatzgrenze von € 7.500 im Jahr 2016 nicht mehr überschritten wird, ist die Anschaffung einer Registrierkasse nicht notwendig. Zu beachten ist aber, dass dann ein entsprechendes Mahnwesen für ausstehende Honorare eingerichtet werden sollte.