Nov 182015
 

Mit 1.1.2016 trifft alle Betriebe die Pflicht, Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen, Belege zu erteilen und bei Überschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen die Barumsätze mittels einer Registrierkasse aufzuzeichnen. Von diesen Pflichten gibt es nur wenige Ausnahmen, wie etwa die „Kalte-Hände-Regelung“.

Unter „Kalte-Hände-Umsätze“ versteht man Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. In diesen Fällen kann der Unternehmer, soweit nicht freiwillig Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen, die Losungsermittlung mittels Kassasturz durchführen. Voraussetzung ist dafür weiters, dass der Jahresumsatz die Grenze von € 30.000 je Betrieb nicht überschreitet, wobei das Finanzministerium darunter den Umsatz des gesamten Betriebs und nicht nur jenen des Kalte-Hände-Bereichs versteht.

Was sind öffentliche Orte?

Als öffentliche Orte gelten allgemein zugängliche Bereiche oder Plätze ohne Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis. Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren – etwa bei einem Strandbad – sind nicht schädlich.
Unter festumschlossenen Räumlichkeiten, die dem Unternehmer zugeordnet werden können, sind feste Gebäude bzw. Räume wie etwa Geschäftslokale zu verstehen. Darunter fallen auch „fahrbare“ Räumlichkeiten (z.B. Verkaufsbusse), „schwimmende“ Räumlichkeiten (z.B. Schiffsrestaurants) und „fliegende“ Räumlichkeiten (z.B. bei Verkäufen in Flugzeugen). Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie auf keiner Seite vollständig offen ist oder wenn sie eine dem Verkauf dienende Öffnung (Fenster) aufweist.

Ein Umsatz wird in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit ausgeführt, wenn einerseits das örtliche Naheverhältnis zu und andererseits auch der einzelne Umsatz in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird, wie beispielsweise Umsätze im Gastgarten vor dem Gasthaus. Derartige Umsätze fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung der „Kalten-Hände-Regelung“.

Wichtig: Wie bereits oben erwähnt, ist die „Kalte-Hände-Ausnahme“ nur bis zu einer Umsatzgrenze von € 30.000 des Gesamtbetriebs anwendbar. Bei Überschreiten dieses Jahresumsatzes tritt mit Beginn des viertfolgernden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Umsatzgrenze erstmalig überschritten wurde, für den „Kalte-Hände-Bereich“ sowohl die Einzelaufzeichnungs-, als auch die Registrierkassen- und auch die Belegerteilungspflicht ein!