Dec 282012
 

Zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit wird oftmals eine Rufbereitschaft vereinbart. Die dabei tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden könnten als Überstunden oder Nachtarbeitszeiten begünstigt besteuert oder sogar steuerfrei behandelt werden.

Als Rufbereitschaft werden jene Dienste bezeichnet, bei denen der Dienstnehmer zwar nicht am Arbeitsplatz anwesend sein muss, aber jederzeit erreichbar zu sein hat. Der Dienstnehmer kann somit seinen Aufenthaltsort frei wählen, allerdings mit der Einschränkung, dass er von diesem Ort aus im Bedarfsfall rasch zu seinem Arbeitsplatz gelangen kann. Eine weitere Einschränkung kann auch darin liegen, dass er in dieser Zeit keinen Alkohol zu sich nehmen darf.
Von der Rufbereitschaft zu unterscheiden ist die Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu dessen jederzeitiger Verfügung zu halten hat.

Rufbereitschaft ist nicht Arbeitszeit

Wird der Dienstnehmer während der Rufbereitschaft zum Dienst gerufen, so sind sowohl die Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung als auch jene der Hin- und Rückfahrt als normale Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die Rufbereitschaft alleine und ohne Erbringung einer Arbeitsleistung zählt hingegen nicht als Arbeitszeit. Es gebührt zwar auch für den reinen Bereitschaftsdienst ein Entgelt, dieses kann jedoch nicht begünstigt besteuert werden.

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Kürzlich stellte der Unabhängige Finanzsenat Innsbruck klar, dass auch die Begünstigung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Das “Erreichbarsein” im Rahmen der Rufbereitschaft stellt jedoch keine tatsächliche Arbeitsleistung dar; es handelt sich arbeitsrechtlich nicht um eine Arbeitsleistung, sondern um eine Leistung anderer Art. Daher sind Rufbereitschaftsentschädigungen auch keine Erschwerniszulagen, die lohnsteuerbegünstigt ausbezahlt werden könnten.

Tipp: Wenn Sie aus einer Rufbereitschaft zum Dienst gerufen werden, sollten Sie die entsprechenden Arbeitszeiten genau erfassen. Die tatsächlichen Arbeitsleistungen könnten nämlich als Überstunden oder Nachtarbeitszeiten begünstigt besteuert oder sogar steuerfrei behandelt werden.