Jan 282010
 

Häufig schließen Land- und Forstwirte mit Unternehmern, die Schotter oder Sand gewinnen, Abbauverträge ab. Das Entgelt für den Schotterabbau gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der unter dem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück entdeckte Bodenschatz wird zum Privatvermögen gerechnet.

Der Entwertung der Grube durch den Abbau wird im Wege der Absetzung für Substanzverringerung (AfS) Rechnung getragen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung ist der gemeine Wert (entspricht in etwa dem Verkehrswert) des Schottervorkommens. Demnach sind beim Kauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. im Falle des unentgeltlichen Erwerbes die fiktiven Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage.

Fiktive Anschaffungskosten

Fiktive Anschaffungskosten werden insbesondere dann zum Ansatz kommen, wenn im eigenen Grund Substanzvorkommen entdeckt werden. Die fiktiven Anschaffungskosten richten sich dabei nach dem Preis, der im Zeitpunkt der Entdeckung für den Erwerb der Substanz hätte aufgewendet werden müssen. Bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten kann nicht unmittelbar vom Wert der gehobenen Bodenschätze ausgegangen werden; es ist vielmehr ein Abschlag für den Gewinn und für die Verzinsung vorzunehmen. Die im Boden vorhandene oder geschätzte Menge kann anhand eines Gutachtens, das von Markscheidern erstellt wird, geschätzt werden.

Verpachtung eines Substanzbetriebes

Zur AfS ist immer der zivilrechtliche – gegebenenfalls der wirtschaftliche Grundeigentümer – berechtigt. Auch im Fall der Verpachtung eines Substanzbetriebes steht dem Verpächter die Absetzung für Substanzverringerung zu. Der Abbauberechtigte darf die laufenden Zahlungen als Betriebsausgaben absetzen. Die Absetzung für Substanzverringerung trägt nicht dem qualitativen, sondern dem quantitativen Wertverzehr eines Wirtschaftsgutes Rechnung. Die Höhe der Absetzung für Substanzverringerung richtet sich nach der Menge der tatsächlich abgebauten Substanz, die jährlich verschieden sein kann. Wurde etwa in einem Jahr kein Substanzabbau vorgenommen, so wird auch eine Absetzung für Substanzverringerung nicht möglich sein.

Absetzung für Substanzverringerung

Die Absetzung für Substanzverringerung ist zwingend vorzunehmen und unterliegt dem Nachholverbot. Die jährliche Substanzverringerung ergibt sich aus der Gegenüberstellung des geschätzten Gesamtausmaßes des Vorkommens und der tatsächlich abgebauten Menge. Mit der AfS ist daher nicht schon mit der Anschaffung des Vorkommens, sondern erst mit dem Abbau zu beginnen. Ist das Vorkommen größer oder kleiner als ursprünglich angenommen, so ist die AfS nach einer anderen Formel zu errechnen. Neben der Pauschale von 50 bzw. 40% (u.a. auch für AfS) sind keine zusätzlichen Werbungskosten zulässig.

Tipp: Die pauschale Ermittlung der Einkünfte aus der Verpachtung der Schottergrube soll nicht unreflektiert angewendet werden, da häufig andere Verfahren der Ermittlung der Absetzung für Substanzverringerung günstigere Ergebnisse für den Land- und Forstwirt liefern. Land- und Forstwirte, die Schottergruben an Abbauunternehmer verpachten, müssen 20% Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Aus der Sicht der Einheitsbewertung ist zu beachten, dass die Schottergrube nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, sondern als Grundvermögen bewertet wird.