Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat die Auffassung vertreten, dass die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der ImmoESt unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, erfolgt die Berechnung und Entrichtung der anfallenden ImmoESt in der Regel durch einen Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte. Die Aufwendungen hierfür (sogenannte Selbstberechnungskosten) hat der Steuerpflichtige zu tragen und dem Parteienvertreter zu bezahlen.
Gewinne aus der Veräußerung solcher Grundstücke unterliegen grundsätzlich dem besonderen ImmoESt-Steuersatz von 30 %. Wird dieser besondere Steuersatz angewendet, sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgewinn, wie etwa die genannten Selbstberechnungskosten, allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Rechtsansicht des BFG
Nach Ansicht des BFG umfasst der Begriff der Steuerberatungskosten die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Die Leistung muss durch berufsrechtlich befugte Personen erfolgen. Das BFG kam daher zu dem Schluss, dass Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar somit Steuerberatungskosten darstellen. Durch die Qualifikation der Selbstberechnungskosten des Notars als Steuerberatungskosten durch das BFG sind diese somit als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich bisher noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt bei Sondersteuersatzeinkünften (wie den der ImmoESt unterliegenden Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen) als Sonderausgaben abzugsfähig sind oder nicht. Eine endgültige Entscheidung bleibt also abzuwarten.