Mit 1.1.2024 wurde nicht nur die Flexible Kapitalgesellschaft als neue Form der Kapitalgesellschaft eingeführt, sondern auch Änderungen am Mindeststammkapital der „klassischen“ GmbH und dem Körperschaftsteuersatz vorgenommen. Diese Neuerungen wirken sich auch auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer (MiKöSt) aus.
Änderung des KöSt-Tarifs
Bereits 2023 wurde die Körperschaftsteuer von ursprünglich 25 % auf 24 % reduziert. 2024 folgte nun die bereits geplante weitere Senkung auf 23 %. Bei Ausschüttung an die Gesellschafter ergibt sich anhand des neuen Steuersatzes nun eine Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 44,175 % im Vergleich zu den ursprünglichen 45,625 % (2022).
Änderung der MiKöSt
Die Körperschaftsteuer beträgt seit dem 1.1.2024 23 % des erzielten Gewinnes. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften fällt jedoch – egal ob ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird – eine sogenannte Mindestkörperschaftsteuer an. Ist die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes oder eines Verlustes kleiner als der Mindeststeuerbetrag oder sogar Null, ist dennoch Steuer im Ausmaß eines fixen Betrages zu entrichten. Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren (sofern Gewinne anfallen und die Steuerbelastung des Jahres den Betrag der Mindestkörperschaftsteuer übersteigt) wie eine Vorauszahlung angerechnet und reduziert damit die zukünftige Steuerbelastung.
Mindestkörperschaftsteuer € 500 jährlich
Die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer knüpft an das gesetzliche Mindeststammkapital der Körperschaft an. Die Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals und ist vierteljährlich zu entrichten. Bis zum 31.12.2023 betrug das Mindeststammkapital der GmbH € 35.000, die MiKöSt betrug daher € 1.750 jährlich. Durch die Herabsetzung des gesetzlich notwendigen Stammkapitals der GmbH auf € 10.000 mit 1.1.2024 verringert sich auch die Mindestkörperschaftsteuer auf € 500 jährlich. Eine Kapitalherabsetzung für GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Die bisher bestehende gesetzliche Regelung, wonach die MiKöSt in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht € 125 pro Kalendervierteljahr und in den folgenden fünf Jahren € 250 pro Kalendervierteljahr beträgt, ist damit hinfällig und wurde mit 31.12.2023 aufgehoben, eine Erhöhung der MiKöSt nach Ablauf von fünf Jahren ist nicht vorgesehen.
Herabsetzungsantrag
Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Diese Vorschreibung orientiert sich an den Ergebnissen des Vorjahres. Sollte eine Hochrechnung des Jahresergebnisses und die damit einhergehende Steuerbelastung die von der Finanz unterstellten Gewinne bzw. die vom Finanzamt vorgeschriebene Vorauszahlung unterschreiten, kann ein Antrag auf Herabsetzung an das Finanzamt gestellt werden. Dieser muss eine Begründung der verminderten Gewinnerwartung sowie einen entsprechenden Nachweis (z.B. Umsatzaufstellung, Zwischenbilanz) enthalten.
Im Zusammenhang mit der Mindestkörperschaftsteuer ist dabei anzumerken, dass in manchen Fällen noch KöSt-Vorauszahlungen bescheidmäßig vorgeschrieben werden, die auf der alten Mindestkörperschaftsteuer beruhen. Sollte dies der Fall sein, gibt es laut dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides. Vielmehr ist auch hier ein individueller Herabsetzungsantrag auf die Höhe der neuen MiKöSt zu stellen.