Jul 162015
 

Das mit 1.1.2016 in Kraft tretende Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz beinhaltet die Einrichtung einer Sozialbetrugsdatenbank und rigide Maßnahmen gegen Scheinfirmen.

Zweck des mit 1.1.2016 in Kraft tretenden Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) ist die Verstärkung der Abwehr sowie die Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden.
Neben der gesetzlichen Definition, was unter Sozialbetrug zu verstehen ist, enthält die neue Regelung insbesondere folgende Eckpunkte:

Sozialbetrugsdatenbank beim BMF

Zur besseren Zusammenarbeit der zuständigen Stellen wird im Finanzministerium (BMF) eine Sozialbetrugsdatenbank eingerichtet. Darin werden Daten über natürliche und juristische Personen verarbeitet, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug ergeben. Diese Daten sind an Kooperationsstellen (z.B. Finanzstraf- und Abgabenbehörden, Sozialversicherungsträger) und Staatsanwaltschaften zu melden.

Maßnahmen gegen Scheinfirmen

Scheinfirmen sind Unternehmen, die vorrangig darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Vorgesehen ist die bescheidmäßige Feststellung, ob eine Scheinfirma vorliegt, wobei der endgültige Bescheid auch allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln ist. Das Finanzministerium hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen. Weiters ist ein entsprechender Vermerk im Firmenbuch einzutragen.
Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, mit dem ein Unternehmen als Scheinunternehmen festgestellt worden ist, sind Anmeldungen zur Pflichtversicherung durch dieses Unternehmen nicht mehr zulässig. Infolge dieser Unzulässigkeit sind alle Beitragskonten eines solchen Unternehmens zu sperren.

Achtung: Konsequenzen nicht nur für Scheinfirmen

Für den Auftrag gebenden Unternehmer: Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet dieser zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler für Entgeltsansprüche der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt. Die Internet-Liste und das Firmenbuch sollten daher vor Auftragsvergabe geprüft werden.
Für die Arbeitnehmer einer Scheinfirma: Falls sich der vom Sozialversicherungsträger angeschriebene Dienstnehmer nicht meldet, erlischt dessen Pflichtversicherung.