Apr 102013
 

Steuerpflichtige Personen, die in der Schweiz ein Konto haben, müssen sich bis 31. Mai 2013 entscheiden, ob sie ihre Vermögenswerte einer Pauschalbesteuerung unterziehen oder ihr Schweizer Konto der österreichischen Finanz offenlegen sollen.

Am 1. Jänner 2013 ist das Steuerabkommen Österreich – Schweiz in Kraft getreten. Steuerpflichtige Personen, die in der Schweiz ein Konto haben, müssen sich bis 31. Mai 2013 entscheiden, ob ihre Vermögenswerte nun in der Schweiz einer Pauschalbesteuerung unterzogen werden sollen oder ob sie im Rahmen einer freiwilligen Meldung ihr Schweizer Konto gegenüber der österreichischen Finanzbehörde offen legen. Im Falle der Offenlegung würden lediglich jene Abgaben nachversteuert, die tatsächlich angefallen wären.

In den meisten Fällen wird eine freiwillige Meldung vorteilhafter sein. Dies kann jedoch nur durch einen Vorteilhaftigkeitsvergleich ermittelt werden. Betroffen vom Abkommen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und sowohl am 31. 12. 2010 als auch am 1.1.2013 über ein schweizerisches Konto oder Wertpapierdepot mit entsprechenden Vermögenswerten verfügt haben und verfügen.

Das Abkommen bietet zwei Varianten:

  1. Leistung einer Einmalzahlung, die von der Schweizer Bank aufgrund einer Pauschalberechnung ermittelt wird. Die Anonymität gegenüber den Abgabenbehörden bleibt hierdurch gewahrt. Die pauschale Einmalzahlung wird dann vorteilhaft sein, wenn auf das schweizerische Konto Vermögen eingezahlt wurde, welches unrichtigerweise bisher noch nicht versteuert wurde (etwa Geld aus Schwarzgeldgeschäften).
  2. Freiwillige Meldung der „schweizerischen“ Vermögenswerte und Zahlung eines Steuerbetrages, der basierend auf den tatsächlichen Vermögenswerten berechnet wird. Die Anonymität gegenüber den Abgabenbehörden geht hierdurch jedoch verloren. Die freiwillige Meldung wird in jenen Fällen vorteilhaft sein, in welchen auf das schweizerische Konto bereits versteuerte Vermögenswerte eingezahlt wurden. Bei der freiwilligen Meldung werden nämlich die eingezahlten bereits besteuerten Vermögenswerte im Gegensatz zur pauschalen Einmalbesteuerung nicht nochmals der Steuer unterworfen, sondern lediglich die daraus resultierenden Erträge.

Wenn Sie ein entsprechendes Konto in der Schweiz haben, sollten Sie jedenfalls Rücksprache mit uns halten, bevor Sie etwaige Schritte unternehmen.