Apr 172015
 

Bei der Übertragung von Grundstücken fällt Grunderwerbsteuer an. Insbesondere im Rahmen einer sogenannten „Anwachsung“ kann die Grunderwerbsteuer zu einer sehr hohen finanziellen Belastung führen, da in diesem Zusammenhang keine liquiden Mittel frei werden.

Unter Anwachsung versteht man die Übernahme des Vermögens einer Personengesellschaft durch den letzten verbleibenden Gesellschafter, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der betreffenden Personengesellschaft ausscheidet. Die Personengesellschaft geht somit ohne Liquidation unter und der letzte Gesellschafter führt den Betrieb alleine fort. Ein derartiger Fall liegt auch vor, wenn der Arbeitsgesellschafter, der nicht am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, ausscheidet (z.B. eine Komplementär-GmbH oder der/die Sohn/Tochter) und somit der Kommanditist den Betrieb als Einzelunternehmen alleine weiterführt.

Übergang der Grundstücke unterliegt Grunderwerbsteuer

Hatte nun die untergehende Personengesellschaft in ihrem Gesellschaftsvermögen Grundstücke, unterliegt der Übergang der Grundstücke von der Gesellschaft auf den letzten Gesellschafter der Grunderwerbsteuer. Vor der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes mit Wirkung 1.6.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Summe aus dem Wert der Gesamtabfindung des ausscheidenden Gesellschafters, dem Wert der Gesellschaftsschulden und dem Wert des bisherigen – durch die Anwachsung untergehenden – Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters herangezogen. Die diesbezüglich berechnete Bemessungsgrundlage lag – im Falle eines positiven Eigenkapitals –unter dem gemeinen Wert bzw. Verkehrswert des Grundstücks.

Mindestens der gemeine Wert des Grundstückes

Durch die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes mit 1.6.2014 muss jedoch immer mindestens der Wert bzw. der gemeine Wert des Grundstückes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Unter dem gemeinen Wert versteht man jenen Wert, der bei einer Veräußerung erzielt werden kann. Dadurch kommt es zukünftig bei solchen Anwachsungen zu einer wesentlichen höheren Grunderwerbsteuerbelastung.