Sep 302010
 

Oft findet sich für das Unternehmen kein geeigneter Nachfolger und dem Unternehmer, der sich in den wohl verdienten Ruhestand zurückziehen möchte, bleibt dann als letzter Ausweg nur noch die Aufgabe seines Betriebes.

Wenn die Betriebsaufgabe schon nicht zu verhindern ist, dann sollte sie zumindest steuerschonend erfolgen. Eine steuerlich begünstigte Betriebsaufgabe liegt dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber entgeltlich (Verkauf) oder unentgeltlich (Schenkung) übertragen werden.
Auch können die zur privaten Nutzung geeigneten oder wegen Wertlosigkeit nicht veräußerbaren wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers übernommen werden. Wichtig ist, dass der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.

Steuerzuckerl für Betriebsaufgabe

Da der Fiskus auch noch am “letzten Atemzug” eines Betriebes mitverdienen will, unterliegen die bei der Übertragung der Betriebsgrundlagen aufgedeckten stillen Reserven (Differenz zwischen Veräußerungserlös/Verkehrswert und Buchwert) der Steuerpflicht. Im Falle einer steuerlich begünstigten Betriebsaufgabe kommen folgende Steuerzuckerl in Betracht:

Hälftesteuersatz: Nur auf Antrag, sofern seit Eröffnung (oder letztem entgeltlichen Erwerb) des Betriebes mindestens 7 Jahre vergangen sind und die Betriebsaufgabe veranlasst wurde durch Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Vollendung des 60. Lebensjahres mitsamt Einstellung der Erwerbstätigkeit des bisherigen Betriebsführers.

3-Jahres-Verteilung: Nur auf Antrag, sofern seit Eröffnung (oder letztem entgeltlichen Erwerb) des Betriebes mindestens 7 Jahre vergangen sind. Dann kann der Aufgabegewinn über 3 Jahre verteilt und damit eine Steuertarifsenkung erzielt werden.

Freibetrag: Kommen Hälftesteuersatz oder 3-Jahres-Verteilung nicht zum Zug, wird der Aufgabegewinn um den Freibetrag in Höhe von € 7.300 gekürzt und nur der verbleibende Restbetrag besteuert.

Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz: Unterhielt der bisherige Betriebsinhaber in den letzten 2 Jahren vor der Betriebsaufgabe seinen Hauptwohnsitz im Betriebsgebäude und erfolgte die Betriebsaufgabe infolge Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Vollendung des 60. Lebensjahres mitsamt Einstellung der Erwerbstätigkeit, kommt es bei Überführung des betrieblich genutzten Gebäudeteils samt anteiligem Grund und Boden ins Privatvermögen zu keiner Besteuerung. Zu beachten ist jedoch die 5-jährige Verkaufssperre (siehe unten)!

Steuerfallen in Verbindung mit der Betriebsaufgabe:

Verkauf des Hauptwohnsitz-Gebäudes innerhalb der 5-jährigen Sperrfrist: Verkauft der bisherige Betriebsinhaber oder sein Erbe/Geschenknehmer das Gebäude innerhalb von 5 Jahren nach der begünstigten Betriebsaufgabe, kommt es zur Nachversteuerung der stillen Reserven.

Kein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und damit kein steuerlich begünstigter Aufgabegewinn liegt dann vor, wenn die Aufgabehandlungen nicht planmäßig, durchgehend und zügig während eines angemessen kurzen Zeitraums abgewickelt werden. Dieser angemessen kurze Zeitraum ist vom Einzelfall abhängig. Als Faustregel gilt beim Umlaufvermögen ein Zeitraum von ca. 3 Monaten, beim Anlagevermögen ein Zeitraum von bis zu 10 Monaten. Aufgabehandlungen innerhalb dieser Zeiträume werden noch als einheitlicher Vorgang betrachtet. Werden hingegen wesentliche Betriebsgrundlagen bloß “formell” ins Privatvermögen überführt mit der Absicht, diese später an Dritte weiter zu verkaufen, um den Aufgabezeitraum möglichst kurz zu halten, gilt die Aufgabe erst bei tatsächlichem Verkauf an Dritte als bewirkt. Es liegt dann unter Umständen keine steuerlich begünstigte Betriebsaufgabe mehr vor.

Faktischer Fortbestand des Betriebes: Die Betriebsaufgabe erfordert die Zerschlagung des Betriebes als lebender Organismus. Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Kündigung des Personals, massive Tätigkeitseinschränkungen oder die bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung (= Ruhen des Betriebes mit der aufgrund der äußeren Umstände erkennbaren Absicht der Wiederaufnahme innerhalb der nächsten 3 Jahre) unter Beibehaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Gebäude, Grundstücke, Maschinen, Fuhrpark etc.) oder von Teilen derselbigen, führen noch zu keiner Betriebsaufgabe.

Laufender Gewinn – begünstigter Aufgabegewinn: Auch Abgrenzungsfehler können – oft erst Jahre später – zu Steuernachzahlungen führen. So gehören etwa Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit gehören, wie der Warenlagerabverkauf an den bisherigen Kundenkreis, nicht zum begünstigten Aufgabegewinn sondern zum laufenden Gewinn.