Apr 102013
 

Gewinnausschüttungen einer GmbH an eine natürliche Person als Gesellschafter unterliegen der 25%igen Kapitalertragsteuer. Fraglich ist, ob die Besteuerung der Gewinnausschüttung vermieden werden kann. Die Lösung dieser Frage liegt in der Qualifizierung der Gewinnausschüttung als steuerliche Eigenkapitalrückzahlung.

Ausschlaggebende Größen für die steuerneutrale Gewinnausschüttung sind die

  • Anschaffungskosten des Gesellschafters an der GmbH sowie
  • der Einlagenstand bei der GmbH.

Die GmbH erhält im Rahmen ihres Lebenszykluses Kapital von ihren Gesellschaftern, etwa bei Gründung der GmbH, bei Kapitalerhöhungen oder in Form von freiwilligen Zuschüssen. All diese Tätigkeiten wirken sich in gleicher Höhe sowohl auf die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile des Gesellschafters als auch auf das Einlagenkonto bei der GmbH aus. Unterschiedliche Veränderungen der Anschaffungskosten sowie des Einlagenkontos der GmbH können sich im Rahmen von Umgründungen oder in Rahmen von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln ergeben.

Steuerliche Einlagenrückzahlung

Damit eine Gewinnausschüttung steuerneutral – somit ohne Belastung von 25% Kapitalertragsteuer – behandelt werden kann, muss die unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung gegenüber der Finanzverwaltung als steuerliche Einlagenrückzahlung qualifiziert werden. Dies ist möglich, wenn die Gewinnausschüttung betragsmäßig sowohl in den Anschaffungskosten des Gesellschafters als auch im Einlagenkonto der GmbH Deckung findet.
Sollten steuerliche Einlagenrückzahlungen die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile beim Gesellschafter betragsmäßig übersteigen, fällt dieser Effekt weg. Der übersteigende Teil der steuerlichen Einlagenrückzahlung wird wie eine Anteilsveräußerung behandelt und mit 25% Kapitalertragsteuer belastet. Zudem ist darauf zu achten, dass im Falle einer Veräußerung der GmbH-Anteile die steuerneutralen Ausschüttungen, sofern sie im Verkaufspreis Deckung finden, nachversteuert werden.

Beispiel
Herr Maier gründet die Bäckerei GmbH mit einer Kapitaleinlage in Höhe von € 17.500. Weiters gewährt er seiner GmbH eine Finanzspritze in Höhe von € 50.000. Somit belaufen sich die Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile auf € 67.500. Die Anschaffungskosten spiegeln in diesem Fall den Einlagenstand auf Ebene der GmbH in Höhe von € 67.500 wieder. Im Jahr 2013 wird der Bilanzgewinn 2012 in Höhe von € 40.000 beschlossen und ausgeschüttet. Grundsätzlich müsste Kapitalertragsteuer in Höhe von € 10.000 an das Finanzamt abgeführt werden. Wird die Gewinnausschüttung aber steuerlich als Einlagenrückzahlung behandelt, entfällt die Besteuerung mit Kapitalertragsteuer.