Dec 272011
 

Das Jahr 2011 neigt sich dem Ende zu. Grund genug um vorauszuschauen, was Unternehmer ab 1. Jänner 2012 steuerlich zu beachten haben.

Spendenbegünstigung neu

Ab nächstem Jahr wirken sich auch Zuwendungen und Spenden an begünstigte Spendenempfänger aus dem Bereich Umwelt- und Tierschutz (sofern diese in der entsprechenden Liste des Finanzministeriums eingetragen sind) sowie an Freiwillige Feuerwehren steuerlich aus.
Allerdings können nur noch einheitlich 10% des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben und 10% der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben (unter Anrechnung jener Spenden, die Betriebsausgaben sind) angesetzt werden.

Kirchenbeitrag

Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ab 2012 jährlich bis zu einer Höhe von € 400 als Sonderausgabe absetzbar.

Ab 1. April 2012 neue Besteuerung von Vermögenszuwächsen im Kapitalvermögen

Mit 1. April 2012 treten die neuen Bestimmungen über die Besteuerung von Kapitalvermögen in Kraft. Durch dieses neue Kapitalertragsteuersystem (KESt) werden ab 1. April 2012 auch Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Derivaten versteuert. Bisher unterlagen nur Zinsen und Dividenden der KESt. Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gibt es verschiedene Übergangsregelungen (z.B. besondere Spekulationsfrist beim Verkauf von Wertpapieren, etc.) zu beachten, über die wir Sie gerne beraten.

Nur am Jahresanfang: Änderung des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer

Zu Jahresbeginn kann man unter bestimmten Voraussetzungen den Voranmeldezeitraum für die Umsatzsteuer (sog. UVA) ändern. Grundsätzlich ist der Voranmeldezeitraum der Kalendermonat. Für einen Unternehmer, dessen Umsätze im vorangegangenen Jahr € 100.000 netto nicht überstiegen haben, gilt jedoch das Kalendervierteljahr als Voranmeldezeitraum. Allerdings kann dieser Unternehmer freiwillig die UVA auch im Monatsrhythmus an das Finanzamt übermitteln. Diese Änderung ist aber nur mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres, also für Jänner, möglich.