Jun 042009
 

Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sank in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 11.3. 2009 auf 0,88%, was direkten Einfluss auf die vom Finanzamt verrechneten Zinsen hat.

Der Steuerpflichtige kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Zahlungserleichterung (etwa Ratenzahlung) beim zuständigen Finanzamt stellen. Bei positiver Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchens verrechnet das Finanzamt Stundungszinsen als Ausgleich für den Zinsverlust bei fristgerechter Bezahlung. Die Stundungszinsen betragen 4,5% über dem Basiszinssatz. Übersteigen die Abgabenschuldigkeiten, aufgrund derer das Zahlungserleichterungsansuchen gestellt wurde, nicht den Betrag von € 750 fallen gar keine Stundungszinsen an. Ebenso sind keine Stundungszinsen anzusetzen, wenn diese den Betrag von € 50 nicht erreichen.

Aussetzungszinsen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einhebung einer Abgabe aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Wird zum Beispiel gegen einen nach Meinung des Steuerpflichtigen unrichtigen Einkommensteuerbescheid Berufung erhoben, kann die Einhebung der Einkommensteuer aufgrund dieses Bescheides für die Dauer des Berufungsverfahrens ausgesetzt werden. Wird der Bescheid von der nächsten Instanz bestätigt und bleibt damit die ursprüngliche Abgabenschuld bestehen, fallen für den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen an. Die Aussetzungszinsen betragen 2% über dem Basiszinssatz und werden nur dann festgesetzt, wenn sie zumindest den Betrag von € 50 erreichen.

Anspruchszinsen

Anspruchszinsen für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer fallen für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Einstehungsjahres des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide an. Wurden beispielsweise für das Jahr 2007 Vorauszahlungen für die Einkommensteuer von € 10.000 geleistet und weist der diesbezügliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007, der erst im Februar 2009 erlassen wurde, eine Einkommensteuer von € 12.000 aus, sind € 2.000 für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis Februar 2009 zu verzinsen. Die Zinshöhe beträgt 2% über dem Basiszinssatz und gilt sowohl für Nachforderungszinsen als auch für Gutschriftszinsen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht übersteigen, sind nicht festzusetzen. Von der Anspruchsverzinsung sind Säumniszuschläge zu unterscheiden, die (auch zusätzlich zu Anspruchszinsen) bei verspäteter Zahlung von Abgaben anfallen. Der Säumniszuschlag beträgt bei erstmaliger Säumnis – unabhängig vom Basiszinssatz – 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Unser Tipp: Rechnen Sie damit, dass Ihre Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer für ein Jahr höher ausfällt als Ihre geleisteten Vorauszahlungen, sollten Sie spätestens am 30. September des Folgejahres einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen Vorauszahlung und geschätzter  Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer auf Ihr Abgabenkonto überweisen, um eine Anspruchsverzinsung zu vermeiden.