Ob Überlegungen der Finanz, die Grunderwerbsteuer ausgehend vom Einheitswert, aufgewertet mit regionalen Verkehrswertmultiplikatoren, zu erheben, tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Falls doch, würde die Übertragung von Grundstücken in sehr guten Lagen wahrscheinlich teurer werden.
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken (z.B. Erbschaft oder Schenkung) und Gebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer derzeit der dreifache Einheitswert. Eine besondere Regelung gibt es für die bäuerliche Hofübergabe. Hier kommt der einfache Einheitswert zur Anwendung, sofern das Grundstück an bestimmte nahe Verwandte des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Reparaturfrist endet am 1.6.2014
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob bereits mit einer Entscheidung Ende des Jahres 2012 die Regelung des Grunderwerbsteuergesetzes, wonach bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (Schenkung, Erbschaft) als Bemessungsgrundlage der 3-fache Einheitswert zur Anwendung kommt, als verfassungswidrig auf.
Um dem Gesetzgeber ausreichend Zeit zur Anpassung des Gesetzes zu gewähren, hat der VfGH als Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Gesetzesaufhebung den 1.6.2014 festgesetzt („Reparaturfrist“). Sollte es bis dahin zu keiner gesetzlichen Ersatzregelung kommen, wäre ab diesem Zeitpunkt der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, was zu empfindlichen steuerlichen Mehrbelastungen führen würde.