Nov 252013
 

In bestimmten Fällen kann es auch für Kleinunternehmer zu einer Umsatzsteuerpflicht oder einer umsatzsteuerlichen Meldepflicht kommen, infolge derer sie rechtzeitig – noch vor Rechnungslegung –eine UID-Nummer beantragen sollten.

Im Regelfall müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (das sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von € 30.000 jährlich nicht überschreiten) ja weder eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer beantragen noch Umsatzsteuererklärungen abgeben. Sie sind unecht umsatzsteuerbefreit, das bedeutet keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Vorsteuerabzugsrecht. Es kann aber Abweichungen von dieser Regel geben.

Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren: Bleibt ein Kleinunternehmer beim Erwerb von Waren aus dem EU-Raum unter der Erwerbsschwelle („EU-Importe“ unter € 11.000), realisiert er keinen innergemeinschaftlichen Erwerb, sondern wird USt-rechtlich wie ein Privater behandelt. Der Lieferant verrechnet dessen ausländische Umsatzsteuer. Bei Überschreiten oder Verzicht der Erwerbsschwelle schuldet der Kleinunternehmer jedoch in Österreich die Erwerbsteuer und muss diese abführen (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung). Als unecht steuerbefreiter Unternehmer kann er die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Der ausländische Lieferant braucht dann keine ausländische Umsatzsteuer mehr in Rechnung zu stellen, sobald der Kleinunternehmer ihm seine österreichische UID-Nummer bekannt gegeben hat. Ohne Bekanntgabe der UID-Nummer müsste weiterhin die ausländische USt ausgewiesen werden, wodurch der Kleinunternehmer doppelt mit USt (ausländische USt und inländische Erwerbsteuer) belastet wäre.

Empfang von ausländischen sonstigen Leistungen, die in Österreich steuerpflichtig sind und für die der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge-System): Der Kleinunternehmer muss die empfangenen Leistungen, für die er die Steuer schuldet, gegenüber dem Finanzamt erklären (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung). Dem EU-Lieferanten hat er seine UID-Nummer bekanntzugeben.

Erbringung von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, die im anderen EU-Staat steuerpflichtig sind und für die der Kunde des Kleinunternehmers als Leistungsempfänger die Steuer schuldet: Durch den Ausweis der UID-Nummer des Kleinunternehmers in dessen Rechnung geht die Steuerschuld auf den EU-Leistungsempfänger über. Der Kleinunternehmer hat die Rechnungsinhalte in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Inländische Reverse Charge-Umsätze: Auch bei gewissen Inlandsumsätzen (etwa Bauleistungen, Schrottlieferungen) geht die Steuerschuld auf den empfangenden Kleinunternehmer über (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung).

Keine UID-Nummer oder ZM-Übermittlung ist beim „Export“ von Waren in den EU-Raum notwendig, weil ein Kleinunternehmer keine innergemeinschaftlichen Lieferungen tätigt (Ausnahme: innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge).

Gerne bringen wir für Sie Licht ins Dunkel dieser komplizierten Regelungen.