Sep 242013
 

In der Zusammenarbeit eines Unternehmers mit Dritten ist die Wahl der richtigen Vertragsform eine große Herausforderung. Gerade in den letzten Monaten wurden vermehrt Werkverträge und freie Dienstverhältnisse in echte Dienstverhältnisse durch die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger im Zuge von Prüfungen umgedeutet.

Da die unterschiedlichen Vertragsformen stets zu unterschiedlichen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen, kann eine falsche Wahl mit anschließender Umdeutung zu hohen Nachzahlungen, teils empfindlichen Strafen und einer Haftung des Arbeitgebers für nicht entrichtete Lohnsteuer führen.

Echtes Dienstverhältnis

Ein echtes Dienstverhältnis liegt vor, wenn jemand in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für einen anderen tätig wird. Wesentliche Merkmale dafür sind die Weisungsgebundenheit, eine Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und der Art der Ausführung der Arbeit sowie die Benutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers. Arbeitsrecht und Kollektivverträge sind anwendbar.

Freies Dienstverhältnis

Ein freies Dienstverhältnis unterscheidet sich zum echten Dienstverhältnis im wesentlichen dadurch, dass keine persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers besteht; das bedeutet keine Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Ausführung der Arbeit. Darüber hinaus sind das Arbeitsrecht und Kollektivverträge nicht anwendbar.

Werkvertrag

Ein Werkvertrag verpflichtet zur Erbringung eines vereinbarten Werkes oder Erfolges. Der Werkvertragsnehmer arbeitet selbständig, benutzt eigene Betriebsmittel, trägt das wirtschaftliche Risiko und muss Gewähr leisten für das Werk. Arbeitsrecht und Kollektivverträge gelten nicht.

Die Unterscheidung ist wichtig, weil echte und in der Regel auch freie Dienstverhältnisse dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen (Anmeldung vor Arbeitsantritt) und der Dienstgeber dafür Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten abführen muss. Auch die Lohnsteuer hat beim echten Dienstverhältnis der Dienstgeber abzuführen, wofür er auch haftet. Freie Dienstnehmer haben dagegen selbst für die Versteuerung Ihrer Einnahmen Sorge zu tragen. Werkvertragsnehmer unterliegen dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und müssen sowohl Sozialversicherungsbeiträge als auch Steuern selbst abführen.

Achtung: Ausschlaggebend für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses sind stets die tatsächlich gelebten Verhältnisse, schriftliche Vereinbarungen sind nur Indizien.Ein Werkvertrag verpflichtet zur Erbringung eines vereinbarten Werkes oder Erfolges. Der Werkvertragsnehmer arbeitet selbständig, benutzt eigene Betriebsmittel, trägt das wirtschaftliche Risiko und muss Gewähr leisten für das Werk. Arbeitsrecht und Kollektivverträge gelten nicht.