Oct 212016
 

Der Ausbildungskostenrückersatz stellt daher ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar und ist umsatzsteuerpflichtig.

Die unternehmensinterne oder vom Arbeitgeber veranlasste Fortbildung der Arbeitnehmer – also die Weiterbildung im ausgeübten Beruf – ist überwiegend im Interesse des Arbeitgebers zu sehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerbare Leistung, da kein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kein Eigenverbrauch vorliegen.

Wurde ein Ausbildungskostenrückersatz für die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Frist vereinbart, so liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor. Der Ausbildungskostenrückersatz stellt daher ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar und ist umsatzsteuerpflichtig.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Arbeitnehmer das erworbene Wissen (etwa die höhere Qualifikation) auch bei einem anderen Arbeitgeber verwenden kann bzw. die erworbene Qualifikation eine erfolgreiche Arbeitssuche erleichtert. Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen kann auch ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an der Ausbildung angenommen werden. Für den ausgeschiedenen Dienstnehmer erhöht sich also die Rückzahlung von Ausbildungskosten um den Betrag der Umsatzsteuer.