Der Kauf eines Unternehmens kann eine gute Möglichkeit sein, schon bald zu einem ausreichenden Umsatz zu kommen. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Erwerber damit auch ein großes Risiko und Haftungspotenzial übernimmt.
Unabhängig von einem Haftungsausschluss nach dem UGB haftet nach dem Allgemeinem bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) der Erwerber eines Unternehmens den Gläubigern für sämtliche zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übernahme kannte oder kennen musste. Der Erwerber wird von der Haftung nur insoweit befreit, als er an solchen Schulden bereits so viel bezahlt hat, wie der Wert der übernommenen aktiven Vermögensgegenstände (der unter Umständen deutlich über dem Kaufpreis liegt) beträgt.
Nach der Bundesabgabenordnung (BAO) haftet der Erwerber zudem für sämtliche Unternehmens-Abgaben und Steuerabzugsbeträge ab dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Wirtschaftsjahres, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste. Dem Erwerber droht somit eine Haftung für Betriebssteuern – rückwirkend bis zu 24 Monate vor der Übernahme des Unternehmens – beispielsweise für nicht ordnungsgemäß entrichtete Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Gebühren des Veräußerers. Er haftet aber nicht für die unbeglichenen Einkommensteuern des Veräußerers.
Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) haftet der Erwerber der Höhe nach unbeschränkt für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge der letzten zwölf Monate aus Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben. Die Haftung kann jedoch insoweit beschränkt werden, als ein Rückstandsausweis der Gebietskrankenkasse eingeholt wird. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den darin ausgewiesenen Rückstand.
Nach dem Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den Übernehmer über. Der Mitarbeiter hat jedoch bei Verschlechterung seines Kündigungsschutzes und im Falle der Nichtübernahme einer betrieblichen Pensionszusage ein Widerspruchsrecht, sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht, verbunden mit einem entsprechenden Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers.
Übergang der Mietverhältnisse
Bei Übernahme von gemieteten Geschäftsräumlichkeiten ist zu beachten, ob diese dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen. Falls ja, wird ein Übergang des Mietverhältnisses auf den Unternehmenserwerber möglich sein. Oftmals ist dies aber mit dem Recht des Vermieters, die bisherige Miete auf einen angemessenen standortüblichen Mietzins anzuheben, verbunden. Gerade in guten Innenstadtlagen können damit auf den Übernehmer beträchtliche Mietzinserhöhungen zukommen, die in den zuvor aufgestellten Planrechnungen berücksichtigt werden müssen.
Betriebswirtschaftliche Risiken
Das wohl größte Risiko besteht darin, dass das erworbene Unternehmen den Kaufpreis nicht wert ist, weil etwa wesentliche Kunden nicht oder nicht mehr vorhanden sind, Rückstellungen und Verbindlichkeiten nicht in ausreichendem Maße gebildet wurden oder Vermögensgegenstände nicht jenen Wert besitzen, der ihnen in der Bilanz zugewiesen wurde.
Die hier nur beispielhaft aufgezählten Risiken und Haftungen bei einem Unternehmenserwerb zeigen, dass es unumgänglich ist, „schlummernde Risiken“ noch vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages abzuklären. Ein solcher Unternehmens-Check, der in der Praxis als „Due Diligence Prüfung“ bezeichnet wird und durch einen erfahrenen Wirtschaftsprüfer oder kundigen Steuerberater – in Rechtsfragen auch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt – durchgeführt wird, dient dazu, diese Risiken festzustellen und durch Kaufpreisminderung oder Garantieklauseln im Kaufvertrag zu berücksichtigen. Wirkliche Sicherheit bieten Vertragsklauseln jedoch nur, wenn sie durch entsprechende Garantien (Bankgarantien, Pfandrechte, Kaufpreiseinbehalte). abgesichert werden können.
Tipp
Zur soliden Vorbereitung und Umsetzung eines Unternehmenskaufs sollten Sie jedenfalls uns als Steuerberater und einen Rechtsanwalt beiziehen.