Sep 302010
 

Die neuen Regelungen zur Sportlerbegünstigung sehen pauschalierte Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter sowie Sportbetreuer vor. Damit können pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

Die mit dem Jahr 2009 in Kraft getretenen pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen wurden im Jahr 2010 nochmals verbessert. Gemeinnützige Sportvereine können diese steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile zur Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen nutzen.

Reiseaufwandsentschädigungen und Kostenersätze

Die steuer- und sozialversicherungsfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen betragen ab dem Jahr 2010 bis zu € 60 pro Einsatztag (statt bisher € 30) sowie maximal € 540 pro Monat. Wenn die vom Verein bezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen diese maximalen Werte übersteigen, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern.
Wenn neben diesen pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen auch tatsächliche Kosten ersetzt werden (etwa KM-Geld), sind diese weder steuer- noch sozialversicherungsfrei. Werden die tatsächlich angefallenen Kosten (Bahnticket, Flugtickets, Hotelkosten etc.) allerdings vom Verein bezahlt, können die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen trotzdem zusätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei bezahlt werden.

Pauschales Gehalt für Sportler

Wird dem Sportler ein pauschales Gehalt bezahlt, so können die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen nicht herausgerechnet werden. Es ist daher wesentlich, dass die bezahlten Beträge in ein Gehalt und in pauschale Reiseaufwandsentschädigungen aufgeteilt werden. Für die Geltendmachung der pauschalen Aufwandsentschädigungen sind als Nachweis der Einsatztage (Training oder Wettkampf) Aufzeichnungen vom Verein zu führen.

Tipp: Anstatt der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können auch die Reisekostensätze nach dem Einkommensteuergesetz angesetzt werden. Das wird insbesondere bei längeren Fahrten sinnvoll sein (höhere KM-Gelder).

Sozialversicherung

Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit als Sportler (bzw. Sportbetreuer, Schiedsrichter) nur einen Nebenberuf und nicht den Hauptberuf (und somit die Hauptquelle der Einnahmen) darstellt. Als Hauptberuf gilt aber auch die Tätigkeit als Student sowie als Hausfrau (wenn kein Singlehaushalt vorliegt).