Der Verfassungsgerichtshof hat die derzeit geltende Regelung der Grunderwerbsteuer bei Schenkungen als verfassungswidrig aufgehoben. Bis 31. Mai 2014 muss das Parlament nun ein neues Gesetz beschließen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung, wonach bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften der einfache bzw. dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, während bei entgeltlichen Transaktionen der Verkehrswert anzusetzen ist, als verfassungswidrig aufgehoben. Das Höchstgericht hat insbesondere bemängelt, dass eine periodische Aktualisierung der Einheitswerte unterblieb und daher das Verhältnis zwischen Einheitswert und Verkehrswert nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, und dies zu Ungleichbehandlungen im Steuersystem führt. Anzumerken ist, dass der Verfassungsgerichtshof sehr wohl eine sachliche Differenzierung zwischen Kaufvorgängen und unentgeltlichen Übertragungen für zulässig erachtet.
Rechtzeitig entsprechende Schritte setzen
Die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31. Mai 2014 in Kraft. Die Bundesregierung hat somit bis dahin Zeit, ein verfassungskonformes Nachfolgegesetz zu beschließen. Für Liegenschaftseigentümer, die eine unentgeltliche Übertragung von Immobilien planen, besteht aufgrund der langen Fristeinräumung noch genügend Zeit, entsprechende Schritte zu setzen.