Nov 052020
 

Da jeden Tag neue Corona-Rekordinfektionszahlen gemeldet und daher auch naturgemäß vermehrt Personen unter Quarantäne gestellt werden, möchten wir Sie nochmal auf die entsprechenden Vergütungsmöglichkeiten gemäß Epidemiegesetz hinweisen (siehe auch Punkt 6. unserer Sonderausgabe 2/2020 der WITTMANN News vom 16.3.2020):

Wenn DienstnehmerInnen behördlich unter Quarantäne gestellt werden (aufgrund eines Kontakts zu einer infizierten Person oder wenn sie selbst am Coronavirus erkrankt sind), müssen Sie als DienstgeberIn das Entgelt weiterzahlen. Die Rechtsgrundlagen dafür sind die §§ 7, 17 und 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950.

Ist es Ihren DienstnehmerInnen nicht möglich, die Leistung während der Absonderung zu erbringen (weil beispiels¬weise Homeoffice nicht realisierbar ist), können Sie als DienstgeberIn für das weiterbezahlte Entgelt eine Vergütung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Wien bei der MA 40 beantragen – dafür haben Sie drei Monate ab Beendigung der Quarantäne Zeit.

Die Vergütung ist nach dem regelmäßigen Entgelt zu bemessen. Vergütet werden das fortgezahlte Entgelt (in der Höhe des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. des Angestelltengesetzes) und Teile der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum der behördlichen Absonderung.

Dem Antrag auf Vergütung müssen der Bescheid, den die DienstnehmerInnen von der Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz über die Quarantäne erhalten haben sowie die Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate als Nachweis beigelegt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung der Vergütung. Bitte informieren Sie uns daher zeitnah, wenn MitarbeiterInnen Ihres Unternehmens unter behördliche Quarantäne gestellt werden.