Seit Einführung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Jahr 2011 kommt es im Zuge von Prüfungen verstärkt zu Kontrollen, ob die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindeststandards bei der Entlohnung von Dienstnehmern auch tatsächlich eingehalten werden. Das betreffende Gesetz zur Verschärfung und Ausweitung dieser Bestimmungen wurde aktuell im Nationalrat beschlossen.
Schon bisher gab es empfindliche Strafen von € 1.000 bis € 50.000 pro Dienstnehmer, sofern dieser unterbezahlt wurde. Geprüft werden derzeit lediglich die Einhaltung des Grundlohnes für die Normalarbeitszeit sowie des Grundlohnes für Überstunden. Vorgesehen ist nun eine Ausweitung der Lohnkontrolle auf sämtliche Entgeltbestandteile. Dadurch unterliegen künftig auch Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen wie Gefahren- und Nachtarbeitszuschläge sowie Überstundenzuschläge einer behördlichen Überprüfung. Auch die Strafen für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen werden verschärft und ausgeweitet.
Strafen zwischen € 1.000 und € 10.000
Bisher drohte Dienstgebern eine Strafe von pauschal € 500 bis € 5.000 pro Dienstgeber, wenn ordnungsgemäße Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden. Künftig sollen Strafen zwischen € 1.000 und € 10.000 für jeden einzelnen Dienstnehmer, für den keine Lohnunterlagen vorliegen, verhängt werden. Weiters ist vorgesehen, die Verjährungsfrist für die Strafen von derzeit einem auf drei Jahre auszudehnen, wobei die Frist jedoch künftig ab der Fälligkeit des Entgeltes zu laufen beginnt. Nach bisheriger Rechtslage beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Unterentlohnung (= Nachzahlung des Entgeltes), wodurch bisher nur sehr selten Verjährung eingetreten ist.
Neu ist auch, dass der betroffene Dienstnehmer informiert werden soll, wenn aufgrund einer zu niedrigen Entlohnung ein Strafbescheid gegen den Dienstgeber erlassen wird. Somit sind in Zukunft auch verstärkt zivilrechtliche Nachforderungen seitens der Dienstnehmer zu erwarten, da diese derzeit oft gar nicht über ihre Unterentlohnung Bescheid wissen.
Empfehlung: Überprüfen Sie sämtliche Entgeltbestandteile Ihrer Dienstnehmer genauestens auf die Einhaltung der Mindeststandards um so empfindliche Strafen und Nachzahlungen zu vermeiden!