Jun 212021
 

Seit dem 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen der Immobilienertragsteuer. Erfasst von der Steuerpflicht sind jedoch nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge.

Mit dem Begriff des Veräußerungsgeschäfts ist das Verpflichtungsgeschäft (in der Regel der Abschluss des Kaufvertrages) gemeint. Allerdings ist mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts der Steuertatbestand der privaten Grundstücksveräußerung noch nicht vollständig erfüllt.

Der Zeitpunkt der Besteuerung bei privaten Grundstücksveräußerungen tritt vielmehr erst dann ein, wenn es auch zum Zufluss des vereinbarten Veräußerungserlöses kommt und der Veräußerungsgewinn tatsächlich realisiert wird. Auch die Entrichtung der Immobilienertragsteuer richtet sich nach dem Zuflusszeitpunkt. Diese hat spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Alt- oder Neuvermögen?

Davon abweichend ist für die Frage, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, für wohl das Verpflichtungsgeschäft (etwa den Kaufvertrag) relevant. Bei Grundstücken des Neuvermögens beträgt die Immobilienertragsteuer 30% des Veräußerungsgewinns. Bei Grundstücken, die ertragsteuerlich so genanntes Altvermögen darstellen, reduziert sich der durchgerechnete Gesamtsteuersatz auf Grund des Ansatzes von pauschalen Anschaffungskosten auf 4,2% bzw. 18% des Veräußerungserlöses.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Der Zeitpunkt der Besteuerung bei privaten Grundstücksveräußerungen kann dann von Bedeutung sein, wenn Gewinne aus Grundstücksverkäufen mit Verlusten aus anderen Grundstückstransaktionen desselben Veranlagungsjahres ausgeglichen werden sollen. In diesem Zusammenhang versagte das Bundesfinanzgericht in einem Erkenntnis einem Steuerpflichtigen den Verlustausgleich mit der Begründung, dass zwar der Kaufvertrag betreffend die mit Verlust veräußerten Liegenschaft im selben Jahr abgeschlossen wurde, in dem der Zufluss des Veräußerungserlöses einer anderen, mit Gewinn verkauften Liegenschaft erfolgte, allerdings der Zufluss des Veräußerungserlöses der „Verlust-Liegenschaft“ erst im Folgejahr stattfand. Ein Verlustausgleich mit dem Gewinn aus der Veräußerung der anderen Liegenschaft war daher nicht möglich, weil der Verlust für steuerliche Zwecke erst im Folgejahr realisiert wurde.

Generell gilt, dass Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit Gewinnen aus privaten Grundstücksveräußerungen desselben Jahres ausgeglichen werden können. Eine generelle Verlustausgleichsmöglichkeit mit anderen Einkünften oder eine Verlustvortragsmöglichkeit in Folgejahre besteht daher nicht. Sind allerdings keine verrechenbaren positiven Einkünfte aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen gegeben oder bleiben darüber hinaus Verluste übrig, sind diese auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden 14 Jahre zu verteilen und mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung in diesen Jahren auszugleichen.

Wahlweise kann in der Steuererklärung für das Verlustjahr beantragt werden, dass der auf 60% gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr sofort mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird. Welche Variante vorteilhafter ist, hängt von der Verlust- und Einkünftesituation im jeweiligen Einzelfall ab