Jan 302014
 

Aufgrund eines VwGH-Urteils lässt die Finanzverwaltung ab der Veranlagung 2013 den Abzug von Verlustvorträgen, die beim Erblasser entstanden sind, nur noch zu, wenn der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen unentgeltlich zu Buchwerten übernommen wird.

Aus Sicht der Finanzverwaltung waren bisher noch nicht verbrauchte Verlustvorträge des Erblassers bzw. Verstorbenen auf die Erben gemäß der Erbquote übergegangen, unabhängig davon, ob der verlustverursachende Betrieb noch vorhanden war oder nicht. Legatare hingegen konnten nicht in den Genuss von Verlustvorträgen des Erblassers kommen, auch wenn sie den Betrieb weitergeführt haben. Aufgrund des VwGH-Urteils lässt sie nun aber den Abzug von Verlustvorträgen, die beim Erblasser entstanden sind, nur noch zu, wenn der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen unentgeltlich zu Buchwerten übernommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) oder Einzelrechtsnachfolge (Legat oder Schenkung auf den Todesfall) von Todes wegen übergeht. Wurde der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen übernommen und anschließend aufgegeben oder veräußert, können die noch nicht verbrauchten Verluste dennoch von den Erben im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

Verlustvorträge als Sonderausgaben

Wurden derartige Verlustvorträge in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt und wurde der verlustverursachende Betrieb aber nicht übernommen, dürfen ab der Veranlagung 2013 die Verlustvorträge nicht mehr geltend gemacht werden. Hat nur ein Erbe von mehreren den Betrieb übernommen, konnte dieser Erbe bis zur Veranlagung 2012 die Verlustvorträge nur entsprechend seiner Erbquote geltend machen.
Ab der Veranlagung 2013 darf dieser Erbe sämtliche in den Vorjahren noch nicht verbrauchten Verlustvorträge zu 100% geltend machen, die übrigen Erben sind zukünftig vom Verbrauch der Verlustvorträge ausgeschlossen. Hat der Erblasser seinen Betrieb noch zu Lebzeiten veräußert oder aufgegeben, gehen die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Verlustvorträge nicht auf den Erben über.

Zudem ist zu beachten, dass der Übergang von Verlustvorträgen lediglich im Todesfalle möglich ist. Im Falle von Betriebsübertragungen im Wege einer Schenkung unter Lebenden geht der vom Geschenkgeber erwirtschaftete Verlust nicht auf den Geschenknehmer über.