Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen einen höheren Werbungskostenpauschbetrag als € 132 vor. Bei Vertretern beträgt dieser fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
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