Jun 192015
 

Inländische Unternehmer (nicht Private), die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen.

Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2014 muss somit innerhalb der EU spätestens bis zum 30.9.2015 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist: alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt.
Die Antragstellung erfolgt nicht in jenem Staat, in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern für inländische Unternehmer in Österreich verpflichtend im Wege von FinanzOnline. Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung U70 ist daher nicht mehr nötig. Da Sammelanträge nicht möglich sind, muss für jeden Erstattungsmitgliedsstaat ein eigener Antrag gestellt werden.

Kopien von Rechnungen

Es ist nicht erforderlich, Original-Papierrechnungen zu übermitteln. Beachten Sie jedoch, dass manche Erstattungsländer Kopien für Rechnungen über € 1.000 oder für Kraftstoffrechnungen über € 250 verlangen.
Der Antrag kann auch unterjährig, dann allerdings nur für einen Erstattungszeitraum von mindestens 3 Monaten und einen Mindestbetrag von € 400 gestellt werden. Bezieht sich der Antrag auf die letzten Monate eines Kalenderjahres oder auf ein ganzes Kalenderjahr, so beträgt der Mindestbetrag nur € 50.

Vorsteuerrückerstattung in Drittländern

In Drittländern sind Anträge auf Vorsteuerrückerstattung in Papierform gemeinsam mit den Originalrechnungen sowie einer Originalunternehmerbescheinigung in der Regel bis 30.6. des jeweiligen Folgejahres beim jeweiligen ausländischen Finanzamt einzubringen, wobei es jedoch auch länderspezifische Unterschiede gibt. In der Türkei etwa beträgt die Antragsfrist 5 Jahre ab Rechnungsdatum, wobei der Antrag jeweils für ein Kalendermonat gestellt werden muss (kein Mindestbetrag erforderlich).