Jan 272012
 

Unionsweit ist ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug für Ausgaben seines Unternehmens berechtigt, wenn er vom leistenden Gegenüber eine Rechnung mit bestimmten Merkmalen erhält. Die nationalen Rechtsordnungen der europäischen Staaten legen dafür allerdings individuelle Voraussetzungen fest.

Die einzelnen Rechtsordnungen der europäischen Staaten haben verschiedenen Anforderungen, die eine Rechnung erfüllen muss, um die bezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs auch wieder zurückzuerhalten. Dies ist vor allem für österreichische Unternehmer von Interesse, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen im europäischen Ausland beziehen und von diesen Leistungen im Wege des elektronischen Erstattungsverfahrens den Vorsteuerabzug geltend machen.

Vorschriften über Kleinbetragsrechnungen

So legen etwa die slowenischen Vorschriften über Kleinbetragsrechnungen zwar keine Wertgrenze wie die korrespondierenden österreichischen Bestimmungen fest, beschränken aber die Erlaubnis für eine vereinfachte Rechnungslegung auf wenige Leistungen wie Fahrscheine (Zug, Bus, Seilbahn), Briefmarken, Zeitschriften, Telefonwertkarten und dergleichen. Nicht erfasst werden somit Treibstoffe: Akzeptiert ein österreichischer Frächter beim Tanken mit seinem LKW in Slowenien einen Beleg, auf dem die UIDs des slowenischen Tankstellenunternehmers nicht ersichtlich ist, wird die slowenische Steuerbehörde eine vom österreichischen Frächter im elektronischen Verfahren beantragte Vorsteuer-Erstattung unter Berufung auf die nach slowenischem Recht notwendigen Rechnungsmerkmale ablehnen.

EU-Webseiten

Ob eine erleichterte Rechnungslegung im betreffenden EU-Mitgliedstaat überhaupt möglich ist und wenn ja unter welchen Bedingungen bzw. bei welchen Leistungen überhaupt ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist und etwaige weitere Besonderheiten können Sie auf den Webseiten der europäischen Union erfahren:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/index_de.htm

Dort ist pro Mitgliedstaat ein deutschsprachiges, sog. „Vademecum“ (lat. „Geh mit mir“) abrufbar, das die Besonderheiten des jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrechts aus Sicht der lokalen Steuerverwaltungen wiedergibt.