Mar 212016
 

Wenn österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sie sich vom ausländischen Staat die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen.

Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen, wobei diese Frist nicht verlängert werden kann. Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung!

Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2015 muss somit innerhalb der EU spätestens bis zum 30.9.2016 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist: alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt. Die Antragstellung erfolgt nicht in jenem Staat, in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern für inländische Unternehmer in Österreich, und zwar verpflichtend im Wege von FinanzOnline. Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung-U70 ist daher nicht mehr nötig. Da Sammelanträge nicht möglich sind, muss für jeden Erstattungsmitgliedsstaat ein eigener Antrag gestellt werden.

Vorsteuer-Erstattungszeitraum selbst bestimmbar

Der Unternehmer kann den Vorsteuer-Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (z.B. November und Dezember oder nur Dezember).
Als Erstattungszeiträume kommen nur volle Kalendermonate in Betracht. Eine tageweise Abgrenzung des Erstattungsverfahrens ist nicht vorgesehen. Achten Sie bitte darauf, dass sich die Erstattungszeiträume nicht überschneiden.

Mindestbetrag von € 400

Der Antrag kann auch schon unterjährig, dann allerdings nur für einen Erstattungszeitraum von mindestens 3 Monaten und einen Mindestbetrag von € 400 gestellt werden. Bezieht sich der Antrag auf die letzten Monate eines Kalenderjahres oder auf ein ganzes Kalenderjahr, so beträgt der Mindestbetrag € 50.

In Drittländern sind Anträge auf Vorsteuerrückerstattung in Papierform gemeinsam mit den Originalrechnungen sowie einer Originalunternehmerbescheinigung in der Regel bis 30.6. des jeweiligen Folgejahres beim jeweiligen ausländischen Finanzamt einzubringen, wobei es jedoch auch länderspezifische Unterschiede gibt. Wir unterstützen Sie gerne bei der individuellen Recherche und Antragseinreichung.