Sep 022013
 

In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Vorlage der Stiftungsurkunden bis zur Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides des jeweiligen Jahres erfolgen muss. Dann können die begünstigenden Regelungen für die Besteuerung von Privatstiftungen zur Anwendung kommen.

Für Privatstiftungen gelten, sofern sie ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde(n) sowie eine allfällige Treuhandschaft gegenüber dem Finanzamt offenlegen, eigene, zum Teil begünstigende, Besteuerungsregeln. Klar waren bisher die Rechtsfolgen im Falle der Nichtvorlage der Stiftungsurkunde und allfälliger Stiftungszusatzurkunden bzw. der Nichtoffenlegung einer Treuhandschaft gegenüber dem Finanzamt: in diesem Fall gelangten nämlich die Sondervorschriften der Stiftungsbesteuerung nicht zur Anwendung. Vielmehr wurde die Stiftung wie eine GmbH besteuert.
Unstrittig war auch, dass das Finanzamt die Übermittlung der Urkunden mittels Zwangsstrafen erzwingen kann. Dadurch soll vermieden werden, dass die Stiftung von sich aus zwischen den für ihre Einkünfte günstigeren Besteuerungsregeln wählen kann, indem sie die Urkunden je nach Belieben dem Finanzamt übermittelt oder vorenthält. Unklar war bisher jedoch, bis wann die Vorlage der Urkunden zu erfolgen hat. Das Gesetz nennt in diesem Zusammenhang nämlich keine bestimmte Frist.

Erkenntnis des VwGH bringt Klarheit

In seinem Erkenntnis vom Mai 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun geklärt, innerhalb welcher Frist die Stiftungsurkunden dem Finanzamt vorgelegt werden müssen, damit die begünstigenden Regelungen für die Besteuerung von Privatstiftungen zur Anwendung kommen können.
Anlassfall war eine 1998 gegründete Stiftung, die ihre Stiftungsurkunde zwar 1998 dem Finanzamt vorlegte, sich mit der Vorlage ihrer Stiftungszusatzurkunde, die ebenfalls im Gründungsjahr bereits vorhanden war, bis 4.2.2002 Zeit ließ. Grund für diese Vorgehensweise: die Stiftung wollte im Veranlagungsjahr 2001 einen Verlust aus dem Verkauf einer Beteiligung mit anderen Einkünften verrechnen. Dies wäre der Stiftung bei Anwendung der Sonderregelungen für Stiftungen verwehrt gewesen, weshalb die Stiftung nach den allgemeinen Regelungen (wie eine GmbH) besteuert werden wollte.
Daher berief sie sich darauf, dass dem Finanzamt im Veranlagungsjahr 2001 die Stiftungszusatzurkunde noch nicht vorlag und daher die Sonderregelungen für Stiftungen nicht anzuwenden seien. Diesem Wunsch der Stiftung erteilte der VwGH eine klare Absage und entschied, dass die Vorlage der Urkunden noch rechtzeitig ist, wenn sie bis zur Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides des jeweiligen Jahres erfolgt. Dies war im Anlassfall gegeben, weshalb die steuerlichen Sonderregelungen mit dem Verlustverrechnungsverbot anzuwenden waren.

Verständigung der Geldwäschemeldestelle

Abschließend sei noch erwähnt, dass für ab dem 1. Juli 2010 gegründete Privatstiftungen bereits die neue Rechtslage gilt, wonach die Nichtvorlage der Stiftungsurkunden bzw. die Nichtoffenlegung einer Treuhandschaft trotz Aufforderung durch das Finanzamt eine Verständigung der Geldwäschemeldestelle zur Folge hat.