Kapitalgesellschaften können Zinsen, die in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften anfallen, steuerlich absetzen. Abzugsfähig sind aber nur Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden.
Wird für den Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (wie etwa an einer GmbH) zur Finanzierung ein Kredit herangezogen, so können die mit den Kapitalerträgen in Zusammenhang stehenden Kreditzinsen steuerlich grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für den fremdfinanzierten Beteiligungserwerb an einer Kapitalgesellschaft durch einen Einzelunternehmer als auch durch eine Personengesellschaft und unabhängig davon, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird.
Ausnahme Kapitalgesellschaften
Eine Ausnahme davon normiert das Körperschaftsteuergesetz. Dieses sieht nämlich vor, dass Kapitalgesellschaften Zinsen, die in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften anfallen, steuerlich absetzen können. Strittig war bisweilen jedoch, welche Kosten der Fremdfinanzierung unter den gesetzlichen Zinsbegriff fallen.
Während die Finanzverwaltung den Zinsbegriff seit jeher eng verstand, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr festgestellt, dass auch Geldbeschaffungskosten (etwa Bereitstellungsgebühren) sowie Kursverluste, also sogenannte Fremdkapitalnebenkosten, vom körperschafsteuerlichen Zinsbegriff umfasst und von der Steuer absetzbar sind.
Gesetzgeber schränkte VwGH ein
Mit der ab 1.6.2014 in Kraft getretenen Änderung im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2014 hat der Gesetzgeber bereits auf diese weitergehende Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof einschränkend reagiert. Gemäß der gesetzlichen Neuregelung sind daher nur noch jene Zinsen abzugsfähig, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden. Dazu zählen auch Zinseszinsen oder ein Disagio. Nicht mehr abzugsfähig sind Fremdkapitalnebenkosten wie etwa Bankspesen und Bankverwaltungskosten, Fremdwährungsverluste, Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren oder Kreditvermittlungsprovisionen.
Sind daher noch vor dem 1.6.2014 eröffnete Abgaben- oder Betriebsprüfungsverfahren anhängig, so kann noch vom weiten Zinsbegriff nach der alten Rechtslage Gebrauch gemacht und Fremdkapitalnebenkosten steuerlich geltend gemacht werden