Mar 212016
 

Bei Gemeinden, Stiften, Klöstern handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Im Rahmen der Besteuerung von Gemeinden, Stiften, Klöstern ist zwischen dem hoheitlichen Bereich im engeren Sinn und den privatwirtschaftlich organisierten gewerblichen Betrieben zu trennen.

Während die privatwirtschaftlich organisierten Betriebe (Betriebe gewerblicher Art = BgA) mit sämtlichen Erträgen der Körperschaftsteuer unterliegen (= unbeschränkte Steuerpflicht), unterliegt der hoheitliche Bereich lediglich einer beschränkten Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht gilt insbesondere für Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug (z.B.. Kapitalertragsteuer) erhoben wird. Weiters werden im Rahmen der erweiterten Steuerpflicht bestimmte Substanzgewinne besteuert, etwa beim Verkauf von GmbH-Anteilen und Grundstücken (ImmoESt).  

Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht

Betriebe gewerblicher Art können jedoch von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit werden, wenn sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Voraussetzung für die zukünftige beschränkte Steuerpflicht ist, dass der BgA nach seiner Rechtsgrundlage (Satzung, Statuten) sowie dessen tatsächlicher Geschäftsführung die Erfordernisse erfüllt.
Den Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht nimmt jedoch der Gesetzgeber zum Anlass, sämtliche stille Reserven im Vermögen des BgAs zu besteuern. In diesem Zusammenhang können auch Steuerbelastungen im Zusammenhang mit Grund und Boden und Gebäuden entstehen, beispielsweise bei Kindergärten-BgAs.

Grund und Boden

Seit 31.3.2012 ist stets zu unterscheiden, ob der gegenständliche Grund und Boden Alt- oder Neuvermögen im Sinne des Steuerrechts darstellt. Gemäß einer Information des Finanzministeriums ergibt sich aus Vereinfachungsgründen keine Steuerbelastung, wenn der Kauf des Grund und Bodens oder die Einlage des Grund und Bodens in den BgA aus dem hoheitlichen Bereich in den vergangenen 5 Jahren erfolgte.
Die Finanzverwaltung unterstellt in diesen Fällen, dass der Wert des Grund und Bodens dem Buchwert bzw. den historischen Anschaffungskosten entspricht und somit die Steuerbemessungsgrundlage Null ist. Liegt der Kauf bzw. die Einlage weiter zurück, kann auf diese Vereinfachungsregelung nicht zurückgegriffen werden; es kommt gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu einer Steuerbelastung.

Gebäude

Gewinne im Zusammenhang mit Gebäuden im Betriebsvermögen eines BgAs sind stets steuerpflichtig. Doch auch in diesem Fall kann nach Ansicht der Finanzverwaltung von einer Besteuerung im Falle des Wechsels zur beschränkten Steuerpflicht abgesehen werden, wenn der Kauf bzw. die Einlage oder die Herstellung des Gebäudes in den vergangenen 5 Jahren stattgefunden hat.

Sofern im Rahmen des Wechsels dennoch eine Ertragssteuerbelastung entstehen würde, wäre zu prüfen, inwieweit noch nicht verrechnete Verlustvorträge genutzt werden können.