Feb 232010
 

Kommt es innerhalb einer Familie zu einem Todesfall, so ist das für alle Beteiligten eine schwierige Situation. Hat der Verstorbene eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, erlauben es einige Berufsrechte den Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen, den Betrieb des Verstorbenen weiterzuführen. Neben den damit einhergehenden erbrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben sind dann auch steuerliche zu lösen.

Einkünfte aus einem freiberuflichen Betrieb stellen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar. Eine Witwe, die im Regefall nicht über die fachliche Qualifikation verfügt, einen freiberuflichen Betrieb weiterzuführen, muss sich daher einen Stellvertreter suchen, der über die entsprechenden Qualifikationen verfügt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, liegen auch weiterhin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit steuerlich günstiger?

Die Einordnung der Einkünfte unter selbstständige Arbeit ist aus steuerlicher Sicht aus verschiedenen Gründen von Bedeutung:

  • Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit kann der Gewinn, unabhängig vom Umsatz, mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Liegen dagegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, ist der Betrieb beim Überschreiten von bestimmten Umsatzerlösschwellen verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen.

  • Die Abschreibung für Abnutzung für Betriebsgebäude beträgt bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Regelfall 2%, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb dagegen regelmäßig bis zu 3%.

  • Sollte von den Angehörigen überlegt werden, den Betrieb zu veräußern, ist zu bedenken, dass es für den Erwerber im Regelfall vorteilhafter ist, einen Betrieb zu erwerben, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt. Ein Firmenwert (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ist nämlich auf einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben, während ein Praxiswert (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) in der Regel zwischen 3 und 15 Jahren abgeschrieben werden kann.

Tipp: Damit weiterhin selbstständige Einkünfte erzielt werden, dürfen in der Regel nur der Ehegatte oder die Kinder des Verstorbenen bzw. der/die Witwer/Witwe mit den Kindern gemeinsam den Betrieb weiterführen. Die Dauer der Weiterführung durch diese Personen ergibt sich aus im Berufsrecht geregelten Befristungen. Sind andere Berufsfremde an dem Betrieb beteiligt, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.