Feb 272017
 

Ob Abgaben von der Behörde noch festgesetzt werden können oder bereits verjährt sind, müssen stets im Einzelfall geprüft werden. Vom Grundsatz, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt, gibt es nämlich zahlreiche Ausnahmen.

In der Bundesabgabenordnung sind zwei Arten von Verjährungen vorgesehen:

  1. die Festsetzungsverjährung (auch Bemessungsverjährung genannt) und
  2. die Einhebungsverjährung (Verjährung des Rechts, eine zuvor bereits festgesetzte Abgabe einzufordern).

Tritt Festsetzungsverjährung ein, so verliert die Abgabenbehörde das Recht, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt etwa bei der Veranlagung von Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer 5 Jahre. Für einige Abgaben gibt es spezielle Fristen, sie betragen z.B. für

  • hinterzogene Abgaben 10 Jahre
  • Verbrauchssteuern (z.B. Tabaksteuer) 3 Jahre
  • feste Stempelgebühren laut Gebührengesetz 3 Jahre
  • Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen 1 Jahr
  • die Anforderung von Kostenersätzen jeweils 1 Jahr

Die Verjährung beginnt in der Regel mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, etwa bei der Einkommensteuer 2015 mit 1.1.2016.

Verlängerung bei Amtshandlung

Wurde eine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird in dem jeweils verlängerten Jahr, mit dessen Ablauf die Verjährung eingetreten wäre, eine weitere Amtshandlung gesetzt, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr. Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und erkennbar sein, sowie von der sachlich zuständigen Behörde gesetzt werden. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bildet aber die äußerste Grenze dieser Verlängerung: Nach der absoluten Verjährung darf die Abgabe nicht mehr festgesetzt werden.

Beispiel
Die Zustellung des Körperschaftsteuerbescheids 2007 erfolgt im Mai 2008. Der Bescheid stellt die erste Amtshandlung dar, daher erfolgt eine Verlängerung der Verjährungsfrist von 5 auf 6 Jahre bis Ende 2013.
Im Jahr 2013 wird eine Außenprüfung betreffend KöSt 2007 durchgeführt (Verlängerung um 1 weiteres Jahr bis Ende 2014). 2014 erfolgt die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2007 (Verlängerung um 1 weiteres Jahr). Die Verjährung betreffend KöSt 2007 tritt daher erst mit Ablauf des Jahres 2015 ein.