Mar 232011
 

Wenn Pensionisten im Anschluss an ein Erwerbsleben ihr langjähriges Know-How weiterhin nutzen und beruflich tätig sein möchten, müssen sie dabei unterschiedliche Zuverdienstgrenzen beachten.

Neben der normalen Alterspension, die Männern ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr zusteht, können Sie jede Erwerbstätigkeit ohne finanzielle Einschränkung ausüben.

Vorsicht bei der vorzeitigen Alterspension, Korridorpension und Schwerarbeiterpension

Beim Dazuverdienen neben einer vorzeitigen Alterspension, Korridorpension oder Schwerarbeiterpension müssen Sie aber beachten, dass

eine Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG begründet, oder

ein Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 374,02 pro Monat, € 4.488,24 pro Jahr)

zum Wegfall der Pension führt!

Pensionsschädliche Einkünfte:

Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von mehr als € 2.400

Halten eines Gewerbescheins und Betreiben eines Einzelunternehmens

Beteiligung als vollhaftender Gesellschafter oder als mitarbeitender Kommanditist an einer, der Wirtschaftskammer zugehörigen Personengesellschaft

Geschäftsführender Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH

Freiberufliche Tätigkeiten etwa als Arzt, Apotheker, Tierarzt, Journalist

Andere Erwerbstätigkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze (siehe oben) etwa als neuer Selbstständiger, Dienstnehmer, öffentlicher Mandatar (z.B. Bürgermeister oder Gemeinderat, wenn nach dem 1.1.2001 erstmals oder wieder angetreten) oder Funktionär einer gesetzlichen Vertretung (z.B. Wirtschaftskammer, Ärztekammer)

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit beenden wird auch die ursprüngliche Pension wieder ausbezahlt. Mit Vollendung des 60. (Frauen) bzw. 65. Lebensjahres (Männer) wird die vorzeitige Alterspension in eine normale Alterspension umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt kann dann unbegrenzt dazu verdient werden.

Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension –Anrechnung erfolgt

Eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze neben dem Bezug einer krankheitsbedingten Pension kann zu einer Kürzung der Pension (sogenannte Teilpension) führen. Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen von € 1.049,65 (Pension plus Zuverdienst) wird die Pension zur Gänze ausbezahlt. Beträgt das monatliche Gesamteinkommen mehr als € 1.049,65, wird ein progressiv steigender Anrechnungsbetrag ermittelt und dieser von der Pension in Abzug gebracht. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 Prozent der Pension übersteigen.

Achtung Meldefristen
Innerhalb von sieben Tagen ist der zuständigen Pensionsversicherung die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, die Höhe und jede Änderung des Erwerbseinkommens zu melden. Die Meldungen haben schriftlich zu erfolgen.